понедельник, 18 декабря 2017 г.

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Bunte Eier aus Handabdrücke

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Same Series

Ei mit bunten Handabdrücke

Ei mit bunten Handabdrücke

Handabdrücke in Kreuzform

Handabdrücke bilden einen Fisch

bunte Handabdrücke bilden eine Kirche

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Das sollten Sie wissen, wenn Sie Eier oder Geflügel essen

November 20, 2017

Deutschland. Jeder Deutsche isst im Durchschnitt 233 Eier pro Jahr (Stand März 2016) — soviel wie nie zuvor. Für billige Eier aus Legebatterien werden alleine in Deutschland 45 Millionen "Legehennen" gehalten — 600.000 Hühner mehr als im Vorjahr.

2015 wurden in Deutschland rund 19 Milliarden Eier verbraucht, aber nur 12,7 Milliarden "produziert".

Vom normalen Huhn zur Legemaschine

Hühner sind neugierige, lernfähige und intelligente Vögel. Früher wurde ein Huhn 15 bis 20 Jahre alt. Durch Züchtungen werden sie heute selten älter als fünf Jahre.

Hühner legen Eier normalerweise nur zur Fortpflanzung. Das Urhuhn legt nur 18 Eier im Jahr. 1950 legte in Deutschland ein Huhn durchschnittlich 120 Eier pro Jahr, 2015 waren es durch Qualzüchtungen etwa 300 Eier pro Jahr.

Durch Qualzüchtungen, Leistungsfutter und 12-Stunden-Tag (Licht im Stall) sind Hühner inzwischen reine "Legemaschinen", die fast jeden Tag ein Ei legen. Das bedeutet für die geschwächten Tiere oft das Todesurteil. Qualvolle Leiden durch Eileiterentzündungen usw sind oft die Folge solcher unnatürlichen Höchstleistungen.

Deutschland "produziert" rund 10 Milliarden Eier pro Jahr — das sind 1.000 Millionen!

Lässt die Legeleistung der ausgemerkelten Tiere nach 15 Monaten und 300 Eier nach, wartet der Schlachter — die wenigsten Tiere haben jemals Tageslicht gesehen.

Weibliche Küken werden in Brutschränken ausgebrütet. Im Alter von etwa 18 Wochen werden die Küken in einen Stall mit 20.000 bis 40.000 Tiere gesteckt, wo sie zu "Legehennen" werden.

50 Millionen Männliche Eintagsküken werden jedes Jahr in Deutschland vergast oder lebendig geschreddert und zu Brei verarbeitet

Da männliche Küken in der Eierproduktion keine Verwendung finden, werden diese nach dem schlüpfen aus dem Ei mit CO2 vergast oder lebendig geschreddert und zu Brei verarbeitet.

Deutschland schreddert jedes Jahr 50 Millionen männliche Eintagsküken

Weltweit passiert dies mit ca. 2,5 Milliarden Hähnen pro Jahr — in Deutschland sind es ca. 50 Millionen pro Jahr — 100.000 pro Tag!

Männliche Eintagsküken werden lebendig geschreddert

Erschreckend ist die große Zahl ungeborener Küken, die es nicht selbstständig aus dem Ei geschafft haben (in der Natur hilft die Mutter beim Schlüpfen) und jenen, die noch weitere Stunden oder Tage im Ei verbracht hätten. In den Brütereien (Brutautomaten) werden daher weitere Millionen ungeborener, aber voll entwickelter und lebensfähiger Küken in den Müll geworfen.

In der Europäischen Union waren es 2014 rund 330 Millionen getötete Eintagsküken. Weltweit sind es jährlich etwa 2,5 Milliarden Küken. Das sind fast 7 Millionen Eintagsküken täglich.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat Anfang Mai 2016 entschieden, dass das Töten von männlichen Eintagsküken aufgrund Eierproduktion einen sog. vernünftigen Grund gem. Tierschutzgesetz darstellt. Die Praxis des Schredderns und Vergasens von männlichen Küken sei daher rechtens.

Beim sog. "Sexen" — Aussortieren von männlichen Küken — werden Küken wie lebloses Gemüse sortiert und weggeworfen. Sie werden nach dem Schlüpfen aus den Plastikkisten auf ein langes Förderband ausgekippt. Arbeiter sortieren schwache, kleine oder verletzte Küken heraus und werfen sie direkt in nebenstehende Mülleimer — sie werden später mit den männlichen Tieren getötet. Im Ausland wird hier gleich der vordere Teil des Schnabels abgetrennt, bevor sie in die Legebetriebe abtransportiert werden. Weibliche Küken kommen in die Legebetriebe. Auf die männliche Küken wartet am Ende des Förderband der Schredder oder ein minutenlang andauernder Todeskampf bei der Vergasung. Der Küken-Holocaust.

50 Millionen Eintagsküken landen jedes Jahr auf dem Müll

Grausame Zustände in der Geflügelproduktion

Die Zustände bei Wiesenhof und Konkurrenten sind furchtbar: Immer wieder tauchen geheime Filmaufnahmen auf, die mit versteckter Kamera gedreht wurden — Männer in Overalls trampeln auf Puten herun und schleudern die Vögel durch die Gegend. Andere Männer stopfen sie brutal in Boxen, reißen ihnen fast die Flügel aus. Das ist trauriger Alltag bei Wiesenhof oder seinen Lieferanten.

Wiesenhof — eine Marke der Lohmann & Co. Aktiengesellschaft (PHW Gruppe), zu der auch Bruzzler gehöhrt wie auch 40 Einzelunternehmen — ist nur einer von vier großen Geflügelkonzernen in Deutschland. Bei Wiesenhof von Reue keine Spur: "Weil wir eine bekannte Marke und deshalb eine dankbare Zielscheine sind" Doch Wiesenhof ist nur die Spitze des Eisbergs. Verantwortlich für die Qualen bei Wiesenhof war jahrzehntelang Paul-Heinz Wesjohann bis sein Sohn Peter den Chefposten übernahm. Wiesenhof gehört zur PHW Gruppe, die auch Tierfutter und mehr verkaufen. Der Marktführer für Legehennen ist in Deutschland die Lohmann Tierzucht GmbH.

Ein Wiesenhof Zulieferer meinte in einem Interview: Man kaufe ein Küken für 20 Cent und verkaufe das gemästete Huhn für 95 Cent — wenn es nicht vorher schon stirbt.

Leben und Sterben als Kraftstoff

Die PHW-Gruppe mit Marken wie Wiesenhof oder Bruzzler wirbt damit, ein Verfahren zur Gewinnung von Biokraftstoff aus Geflügelfett entwickelt zu haben, der zum Betrieb unternehmenseigener Lastwagen genutzt wird. Auf diese Weise sollen Treibstoffkosten gespart und der Verbrauch fossiler Brennstoffe reduziert werden.

Die 800 Lkws bei Wiesenhof tanken taffiniertes Hühneröl, "das spart 78.000 Tonnen CO2 im Jahr!".

Die Geflügelproduktion

2007 wurden weltweit 87.584.830 Tonnen Geflügelfleisch produziert. Die größten Produzenten sind die Vereinigten Staaten, die Volksrepublik China und Brasilien.

82% des Geflügelfleisches in den Vereinigten Staaten ist Hühnerfleisch, 17% Putenfleisch. In der Volksrepublik China sind 71% des Geflügelfleisches Hühnerfleisch, 15 % Entenfleisch und 14% Gänse- und Perlhuhnfleisch. In Brasilien sind 97% des Geflügelfleisches Hühnerfleisch.

2014 wurden in Deutschland 638.170.000 Hühner geschlachtet — fast 640 Millionen Tiere.

Alleine die größte Geflügelschlachterei Europas — der Geflügelkonzern Wiesenhof — schlachtet 240 Millionen Hühner pro Jahr — das sind 4,5 Millionen Tiere pro Woche!

China ist mit 40% der mit Abstand größte Eierproduzent der Welt. 94% der 2007 produzierten Vogeleier waren Hühnereier.

Tierquälerei

Durch Überzüchtungen — nur auf Legeleistung gezüchtete Legehennen — zeigen sich bei den überforderten Tiere Verhaltensstörungen wie Federpicken oder Kannibalismus — auch bekannt bei Puten, Enten und vereinzelt bei Gaensen. Oft zeigen sich eine sehr geringe Knochenstärke und Knochenbrüche. Bei der PHW Gruppe gezüchteten Tiere kommt es zu einem sehr schmerzhaften und extrem schnelle Wachstum. Viele Mäster schneiden den Hühnern ohne Betäubung den Schnabel ("Kupieren").

Der Marktführer in Deutschland bei der Zucht, Lohmann Tierzucht, wurde 2011 wegen Tierquälerei zu einer Geldbuße von 100.000 Euro verurteilt. Die Firma ließ den Küken teilweise die Kämme und Zehen ohne Betäubung schneiden, um sie vor "Verletzungen zu schützen".

Käfighaltung, Bodenhaltung und Freilandhaltung

Bei den Haltungssystemen unterscheidet man zwischen Käfig-, Boden- und Freilandhaltung. Der Großteil der weltweit gelegten Eier stammen aus der Käfighaltung. In Europa sank der Anteil 2008 auf 75 Prozent.

Eier aus Käfighaltung werden immer noch nach Deutschland importiert

Viele Firmen verarbeiten immer noch Eier aus Käfighaltung. Durch den Import von Eier aus Käfighaltung z.B. aus der Ukraine &mash; dank Freihandelsabkommen mit der EU — landen diese Eier auf dem Ladentisch oder finden sich wieder in unseren Produkten wieder.

Bodenhaltung mit bis zu 200.000 Hühner in einem Stall.

Laut Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz waren von den 42 Millionen Haltungsplätzen 2012 in Deutschland 26,8 Millionen (64%) auf die Bodenhaltung, 6,1 Millionen (14,6%) auf die Freilandhaltung, 5,5 Millionen (13,2%) auf die Haltung in ausgestalteten Käfigen und Kleingruppen und 3,4 Millionen Plätze (8,2%) auf die ökologische Erzeugung.

Qualvoll sterben im Namen Allah

Jede Schlachtung in den zur PHW Gruppe gehöhrenden Schlachthöfen (Wiesenhof, Bruzzler) wurden nach islamischen Speisevorschriften zertifiziert. Die Schlachtanlagen wurden nach Mekka ausgerichtet und Vor Ingangsetzen des Schlachtvorgangs wird von einem muslimischen Mitarbeiter der Name Allahs ausgerufen. Hintergrund der Umstellung war, den Exportanteil zu steigern.

So können Sie helfen

Was kann der Verbraucher tun, der diese tierlebenverachtende Geflügelindustrie zu boykotieren?

Kaufen Sie statt Eiernudeln nur Nudel aus 100% Hartweizengries

Verzichten Sie auf gefärbe Eier an Ostern oder Eierlikör oder auch Sauce Hollandaise.

Verwenden Sie keine Mayonaise aus Eier. Hier finden Sie ein veganes Rezept, wie Sie innerhalb von 2 Minuten eine rein pflanzliche Mayonaise herstellen können: Mayonaise selbst herstellen

Auch gibt es für jedes Rezept ein Rezeptalternative ohne Ei z.B. beim Kochen und Backen ohne Ei.

Zwei Milliarden Eier pro Jahr bei McDonalds

Die Fast-Food-Kette McDonald's erklärte 2015, das man in den USA und Kanada künftig nur noch Eier von Hühnern aus Freilandhaltung verwenden will. In Deutschland sei das bereits seit 1999 der Fall. Damit folgt der Konzern den geänderten Erwartungen des Kunden. Allerdings dauere die Umstellung bis zu zehn Jahre. Nach eigenen Angaben verbrauchen die rund 16.000 Schnellrestaurants in den USA und Kanada rund zwei Milliarden Eier pro Jahr — vor allem im Frühstüchsmenü als Spiegelei.

Entenzucht und Putenzucht bei Wiesenhof

Die Tierrechtsorganisation Animal Equality hat mit versteckter Kamera in einem Entenstall bei einem Wiesenhof Zulieferer gefilmt. Man sieht einen Arbeiter, wie er mit einer Mistgaben auf Enten einschlägt — offenbar in der Absicht, sie zu töten. Viele andere Tiere können — wegen der Qualzucht — gar nicht aus eigener Kraft aufstehen und verbringen ihr Leben auf dem Rücken liegend: Hier eine Fotostrecke von Spiegel.

Die 10 umsatzstärksten Unternehmen der Geflügelwirtschaft in Deutschland

Wann fällt die Pflicht zur Hauptuntersuchung (HU)? Prüforganisationen wie TÜV kassieren Milliarden ohne Nutzen für die Autofahrer.

Urheberrechtsabgabe: Film- und Musikindustrie kassiert mit jedem Rohling, USB Stick, Drucker ohne Gegenleistung! Stoppt endlich diesen Wahnsinn!

Kratzer am Lack, Ledersitze eingerissen: Bei Schäden durch Drogenhunde bei einem Polizeieinsatz z.B. Verkehrskontrolle ist die Polizei nicht haftbar!

Wahlversprechen, Aussagen von Politikern, Vorbestrafte Politiker

Stoppt das Leiden für Milch, Käse, Wurst und Fleisch

Erhalten Sie einen echten kostenlosen Doktortitel im Internet.

Fleischersatzprodukte oft von Fleischkonzernen. Wir zeigen, welche Sie kaufen können

Wann kommen die Volksabstimmungen zu Euro, EU, TTIP, CETA?

50 Jahre "Church of Satan" (Kirche des Satans) - Satanskirche feiert Jubiläum

Weil sich der Besitzer weigert, will Österreich Hitlers Geburtshaus jetzt enteignen

Bundeskanzlerin Angela Merkel zensiert ARD Tagesschau und verbietet bestimmte Antworten.

Staatsverschuldung in Deutschland: Wer verprasste die meisten Steuergelder?

Die EU Diktatur hat aus dem Brexit nichts gelernt. TTIP, CETA und TISA fahren Europa gegen die Wand!

Stoppt endlich das Handelsabkommen TTIP, CETA und TISA

Flüchtlinge kosten Deutschland 94 Milliarden Euro

Immer mehr Flüchtlinge wollen in deutsche Clubs

Schulkinder sollen Flüchtlinge Betten beziehen und Kleidung sortieren

GESUNDHEIT UND ERNÄHRUNG

▶ Stoppt die Milliarden-Subventionen für Bauern und Landwirtschaft

650 Millionen Schlachtungen pro Jahr in Deutschland

Was ist Seitan? Fleischersatz Seitan selber aus Weizenmehl herstellen

Rezept: Schnelle braune Soße (Vegan)

Rezept: Milch und Sahne aus Haferflochen herstellen (Vegan)

Rezepte: Marinade für vegane und nicht vegane Gerichte

Rezepte: Mayonnaise oder Burgersauce auf Vegane Art in zwei Minuten

Rezepte: Quark oder Frischkäse Brotaufstrich aus Sojajoghurt

Rezept: Vegane Wurst aus Seitan als Fleischwurst, Aufschnitt, Fleischsalat

Rezept: Veganes Mett aus Reiswaffeln für Mettbrötchen

Was koche ich heute? Rezeptideen für Veganer und Nicht-Veganer

Kommt jetzt die Privatisierung von ARD und ZDF ?

Soviel kassieren Intendanten des öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Toter Dackel soll Rundfunkbeitrag zahlen

70.000€ Prozess wegen 350€ Beute mit gefälschten GEZ Mahnungen und 200 Zeugenvorladungen

Atomausstieg: Wer bezahlt den Abriss der Kraftwerke?

So setzt sich der Strompreis zusammen

Der schnelle soziale Abstieg ins Hartz IV (ALG II)

So beleidigen Politiker Hartz IV Empfänger

RELIGION UND ABERGLAUBE

▶ Vatikan und Nazis: Kirchensteuer

▶ 11,5 Milliarden € Kirchensteuer pro Jahr

▶ Kruzifixe in Schulen und öffentlichen Gebäuden

▶ Merkel will christlichen Glauben in Europäische Verfassung

▶ Sklavenhandel der evangelischen und katholischen Kirche

▶ staatliche Gelder für evangelische und katholische Kirche, Diakonie und Caritas

▶ Katholische Kirche: Ausbildung zum Nikolaus

▶ Papst befürwortet Gewalt an Kindern

▶ Todesstrafe im Vatikan

▶ Tierquälerei im Christentum, Islam und Judentum

▶ Finanzskandale der Kirchen

▶ Vatikanbank und Geldwäsche

▶ Mißbrauchsfälle der katholischen Kirche

▶ Keine Religionsfreiheit in Deutschland für Mormonen und Mehr-Ehen

▶ Keine Religionsfreiheit in Deutschland für Scientology oder Satanismus

▶ Deutschland erlaubt Vorname Jesus, verbietet aber Luzifer und Satan

AUTO UND VERKEHR

Bahn fordert Fernbus Maut

Berlin (Lichtenberg) Knöllchen für Rückwärtsparken

Motor aus beim Telefonieren

Mann stapelt Altreifen vor Haus von Ex-Mieter

Bald Fotos von Unfall verboten?

Stadtwerke Hamm stur beim Tuning-Treffen Hamm

Warum betreibt Deutschland nicht selbst die Lkw-Maut?

Fipronil scandal attracts further criticism

According to an article from Spiegel Online, the scandal of eggs being contaminated with Fipronil from the Netherlands continues. So far, the contaminated eggs (including organic eggs) have been sold in 12 federal states in Germany.

Contamination ripple-effect for other food products

All of the eggs at Aldi Nord and Aldi Süd have been put out of circulation as a “pure precaution.” Only eggs that have tested negatively for the insecticide Fipronil will be sold.

It can be assumed that the contaminated eggs have also had contact with other food products; soon there will be voices asking for the inclusion of Fipronil in nationwide residue monitoring of food products.

Blockchain could have prevented the scandal

A far more sensible alternative could be provided by the consistent transparency that a Blockchain offers. In today’s complex food chains, the consumer does not know what the circumstances of the supply chain are, let alone its origin.

Even within the transportation chain, the participating authorities can usually only identify the direct predecessor and successor of a product, but beyond that the process remains unknown. In a Blockchain, the transportation chain can be tracked precisely and chronologically from beginning to end.

The Blockchain is not changeable and is tamper-proof, thus creating transparency and a basis for trust between manufacturer and consumer. The end user always knows how and where their products has been produced so that they can safely enjoy their meals.

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About Odessa

Hours of Operation:

Montag - Sonntag 18:00 Uhr - 23:00 Uhr

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Restaurant Photos

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SPEZIALITÄTEN

Lachskaviar, hausgebeizter Lachs, gekochtes Ei, Shrimps, Hering, Kartoffeln, Zwiebeln

Reichhaltige Vorspeiseplatte mit ausgesuchten russischen Spezialitäten wie Seljodka pod Schu-boj, Salat Olivié, Pastete, Lachsroulade mit Shrimps, Solenja, ge-kochte Rinderzunge und Hähnchenroulade, Kaviar-Eier u.s.w.

Russische Fischsuppe aus zweierlei Fisch mit Sahne verfeinert

Störfilet auf Spieß gezogen und über Holz-kohle gegrillt, mit Reis und pikanter Sauce

Gegrillter Lachs mit Crevetten-Kaviar-Sauce, dazu Reis

mit Kapern,Parmesan und Cherry Tomaten

Tomaten, Gurken, Weißkohl und Waldpilze eingelegt nach traditionell-russischer Art

gekochte kleine Teigtaschen mit Lachsfüllung mit Souse

Geflügelpastete mit Moosbeerensauce

Gebackener Apfel gefüllt mit Aprikosen, Walnüssen und Rum

Getränkekarte
VODKA PREMIUM
SEKT & Co.
WEIN OFFEN
WEINE aus GEORGIEN
WEINE aus MOLDAWIEN
NICHT ALKOHOLISCHES
HEISSE GETRÄNKE
Speisekarte

Blattsalate, Tomaten, Gurken mit Öl und Essig

mit gegrilltem Lachsfilet

mit gebratenen Scampi

"Seljodka pod chuboj" Salat mit milden Salzheringen, Kartoffeln und Rote Beete

Kartoffelsalat mit Hähnchenbrust, Salzgurken und Erbsen

VORSPEISEN "Sakuska"

Lachskaviar, hausgebeizter Lachs, gekochtes Ei, Shrimps, Hering, Kartoffeln, Zwiebeln

Gebratene Zucchini, Aubergine, Pilze, Paprika

Tomaten, Gurken, Weißkohl und Waldpilze eingelegt nach traditionell- russischer Art

Reichhaltige Vorspeiseplatte mit ausgesuchten russischen Spezialitäten wie Seljodka pod Schuboj, Salat Olivié, Pastete, Lachsroulade mit Shrimps, Solenja, ge-kochte Rinderzunge und Hähnchenroulade, Kaviar-Eier u.s.w

Lachskaviar auf gekochten Eihälften

Eine warme Vorspeise unter den vielen Kalten bestehend aus Pilzen und Hähnchenfleisch, in kleinen Pfannen serviert

Geflügelpastete mit Moosbeerensauce

Feine Teigtaschen mit Lammhackfleisch

Herzhafte Suppe aus drei verschiedenen Fleischsorten verfeinert mit Oliven, Salzgurken, einer Zitronenscheibe und etwas Smetana

Eine schmackhafte Suppe aus Rindfleisch mit reichlich Gemüse wie Rote Beete, Weißkohl, Karotten, Zwiebel und Tomaten

Russische Fischsuppe aus zweierlei Fisch mit Sahne verfeinert

mit Smetana serviert

HAUPTGERICHTE

"Kotelett Kiew" Hähnchenbrust mit Käse- und Kräuterbutter-füllung, paniert, dazu hausgemachtes Kar-toffelpurre

Gebratene Entenbrust mit Herzoginkartoffeln und gedünstetem Rotkohl

Fleischspieß mit mariniertem Schweinefleisch vom Grill, mit Reis und pikanter Sauce

Fleischspieß mit mariniertem Lammfleisch vom Grill, mit gegrilltem Gemüse sowie gebratenen Kartoffeln und pikanter Sauce

Störfilet auf Spieß gezogen und über Holzkohle gegrillt, mit Reis und pikanter Sauce

Fleischspieß mit mariniertem Hähnchen vom Grill, mit gegrilltem Gemüse sowie gebratenen Kartoffeln und pikanter Sauce

Schweinefilet im Speckmantel, gefüllt mit Feta-käse, dazu eine Rotweinsauce und gebackene Kartoffeln "á la Russe"

Rindfilet in Steinpilz-Rahmsauce mit Moosbeeren und gesalzenen Gurken

Gegrillter Lachs mit Crevetten-Kaviar- Sauce, dazu Reis

Hausgemachte Kartoffelpuffer mit selbstgebeiztem Lachs und Lachskaviar

mit Kapern, Parmesan und Cherry Tomaten

Lamm Fleisch gehackt mit Reis, eingerollt in Weintraubenblatt

Art Rindfleisch gegart mit Kartoffeln, Möhren, Zwiebeln und Pflaumen; Serviert in einem Keramiktopf

SPEZIALITÄTEN

hausgemachte halbmond- förmige Teigtaschen, gekocht, mit Kartoffel-Champignon-Füllung und gerösteten Zwiebeln, mit Smetana serviert

gekochte kleine Teigtaschen mit

russischer Pfannkuchen (ohne Süßungsmittel) mit unterschiedlicher Füllung:

Gebackener Apfel gefüllt mit Aprikosen, Walnüssen und Rum

Russischer Pfannkuchen mit süßem Quark und Mandeln

Russisches Sahneeis mit Früchten und dem Likörwein "Kagor", dem ehemaligen Lieblingswein des Zaren Nikolaj II

Traditionell russiche Torte; Blätterteig und Creme

Odessa Ratings and Reviews

Overall Rating

ambience

Nettes Ambiente in direkter Nähe zum Chlodwigplatz. Gute ukrainisch/russische Küche auf leichte Art interpretiert.

Wer mal eine schöne Alternative zum ewigen Italiener, Inder, Chinesen usw. sucht, ist beim Odessa bestens aufgehoben. Mal eine andere Küche, nicht extrem exotisch, aber authentisch, gut zubereitet und echt smaklig!

Und niemand ist bisher enttäuscht worden.

Das Restaurant ist spartanisch eingerichtet. Es ist ungemütlich, man fühlt sich nicht sehr wohl. Die Speisen waren ausreichend, aber nicht besonders schmachhaft. Wir waren die einzigen Gäste. Die Bedienung war nett und zuvorkommend. Das Preis-Leistungsverhältnis ist unrealistisch. Insgesamt waren wir enttäuscht und werden das Restaurant nicht weiter empfehlen.

Das "Odessa" ist ein kleines, aber authentisches Restaurant mit supernetter Bedienung und einer ziemlich nostalgischen Atmosphäre. Von den Vorspeisen hat uns besonders der "Hering im Pelzmantel" gefallen, danke!

Nettes Restaurant, sehr gute Bedingung und leckeres und abwechslungsreiches Essen! Gerne wieder!

Wir wollten einmal etwas anderes ausprobieren und haben uns daher für ukrainische Küche im Odessa entschieden. Als Vorspeise hatten wir eingelegtes Gemüse und verschiedene leckere Pasten mit Fladenbrot. Dies war superlecker und zudem eine wirklich große Portion. Die Hauptspeise danach war der absolute Hit: gegrillter Stör am Spieß mit gegrilltem Gemüse und gegrillten Kartoffeln. Der Fisch war hervorragend mariniert und wie die Beilagen absolut auf den Punkt. Ich nörgle gern mal am Essen herum, aber dies war das erste Mal seit Jahren, dass ich wirklich NICHTS auszusetzen hatte, was ich der Bedienung zu ihrer großen Freude auch direkt mitgeteilt habe. Fazit: Ein simples, aber sehr glücklich machendes Gericht. Wir wurden zudem extrem freundlich und aufmerksam bedient, die Bedienung hat uns beim Essen beraten und uns alles erklärt, was wirklich sehr nett war. Wenn das Team vom Odessa nun noch ein wenig an der Einrichtung und dem Ambiente arbeiten würde, dann wäre wirklich alles perfekt!

Das Personal war sehr freundlich und das Essen wirklich gut. Aber das Ambiente lässt ein bisschen zu wünschen übrig. Hier wurde seit Jahren nichts mehr gemacht. Laufkundschaft lockt man so wohl eher nicht an, weshalb es wahrscheinlich auch relativ leer war, als wir da waren.

Wer russisches Essen kennt oder gerne kennenlerne möchte, wird hier fündig. Wer den Vorspeisenteller mit seinen Freunden teilt und dann einen Schaschlik nimmt, der wird glücklich rausgehen.

Ich habe dieses Restaurant für das Essen zum 1-Jährigen mit meiner Freundin gewählt. Ich selber bin russische und ukrainische Küche gewohnt, da ich als in der Sovietunion geborener damit aufgewachsen bin. Sprich, alles was an Spezialitäten auf der Speisekarte stand war mir bereits bekannt und deshalb war ich mal gespannt wie es schmeckt und ob es da große Unterschiede gibt zu den Gerichten die man von Mutter und Großmutter kennt.

Die vorgesetzten Gerichte waren erste Klasse und geschmacklich ein Genuss. Die Bedienung war freundlich. Das Ambiente des Restaurants war sehr angenehm und die russische Musik im Hintergrund hat mich an alte Tage erinnert. Dieses Restaurant kann ich nur empfehlen. Ein weiterer Besuch für mich steht fest.

Das Restaurant "Odessa" überzeugt sowohl durch seine beeindruckende Speisekarte, auf der sich wunderbare ukrainische und russische Spezialitäten finden (welche authentisch zubereitet werden und "wie zuhause" schmecken), als auch durch den liebenswert charmanten, aufmerksamen und dennoch unaufdringlichen Service. Sowohl im kleinen Außenbereich als auch im Innenraum lässt es sich urgemütlich sitzen und das Leben bei einem Glas Baltika oder Kwas genießen. Das Restaurant in unmittelbarer Nähe des Chlodwigplatzes ist zudem hervorragend zu erreichen, sowohl mit Bus und Bahn als auch mit dem Auto. Wir kommen wieder!

Wir waren mit 4 Personen im Odessa Essen. Angefangen mit der freundlichen und überaus kompetenten Bedienung war es ein fantastisches Erlebnis! Die Speisekarte wurde erklärt, es wurden Empfehlungen ausgesprochen, jede Speise wurde vorgestellt und keine Frage war zuviel. Die Speisen waren reichlich, es war alles frisch zubereitet und schön angerichtet. Man fühlte sich bei der Einrichtung in die Zeit zurück versetzt und hätte tatsächlich fast glauben können, man befindet sich in Russland. Alles in Allem ein gelungener Abend, wir kommen auf jeden Fall wieder!

Das Restaurant hat ein sehr originelles Ambiente, zu dem jeder Gast eine Meinung entwickeln wird.

Die Speisen sind sehr lecker und der Service ist sehr gut. Wer ukrainische Küche ausprobieren möchte, sollte das Odessa besuchen.

Einfach schön. Orginal russisches Essen.Toller Service. Danke für den schönen Abend.

Sehr gutes Restaurant und freundliches Personal!

Essen war lecker.

Kann weiter empfehlen!

Bedienung etwas ueberfordert wenn es mehrere Gaeste gibt da Sie nur alleine ist.

Essen aber sehr lecker.

Bei uns aber wuerde das Hauptgericht sogar fast zu schnell nach der Vorspeise serviert.

Das Restaurant ist ein fache klasse. Super leckeres Essen und sehr freundliche und gute Bedienung.

Alles prima. Würde Restaurant weiterempfehlen und werde selbst auch wiederkommen.

Kleine Einschränkung: Der Tisch, an dem wir saßen (zu dritt) hätte etwas größer sein können.

ausgezeichnete Küche ! Denke, es ist das beste russich-ukrainische Restaurant in Köln !

Stimmungvolles Ambiente inkl. typisch russischer Musik! Sehr nette und zuvorkommende Bedienung. Gute Auswahl an russischen Spezialitäten. Sehr lecker. Vor allem das Kiewer Kotelett ist zu empfehlen!

Nettes ruhiges Restaurant mit feinem Russischen Essen. Gemuetlich.

Die Qualität und Auswahl des Essens ist gut. Der Service ist sehr gut, Der Chef bedient persönlich.

Die Musik im Hintergrund unterstützt das Ambiente

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Document 32008R0589

  • In force
OJ L 163, 24.6.2008, p. 6–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 057 P. 97 - 114

  • Date of document: 23/06/2008
  • Date of effect: 01/07/2008; Anwendung Siehe Art. 39
  • Date of effect: 01/07/2008; Anwendung Siehe Art. 39
  • Date of effect: 01/07/2008; Inkrafttreten Datum der Veröffentlichung + 7 Siehe Art. 39
  • Date of effect: 01/07/2008; Inkrafttreten Datum der Veröffentlichung + 7 Siehe Art. 39
  • Date of end of validity: 30/06/2009; Teilweises Ende der Gültigkeit Siehe Art. 39
  • Date of end of validity: 30/06/2009; Teilweises Ende der Gültigkeit Siehe Art. 39
  • Date of end of validity: 31/12/9999

  • EUROVOC descriptor:

  • Author: Europäische Kommission
  • Form: Verordnung

  • Treaty: Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
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Amtsblatt der Europäischen Union

VERORDNUNG (EG) Nr. 589/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ( 1 ), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier ( 2 ) wird am 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben.

Bestimmte Vorschriften und Auflagen der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übernommen.

Entsprechende Vorschriften und Auflagen sollten daher im Rahmen einer Verordnung mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossen werden, um die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktordnung und insbesondere der Vermarktungsnormen zu gewährleisten.

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält die grundlegenden Vorschriften, denen Eier entsprechen müssen, um in der Gemeinschaft vermarktet werden zu können. Im Interesse der Klarheit sollten für diese Vorschriften neue Durchführungsbestimmungen festgelegt werden. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 557/2007 der Kommission ( 3 ), mit der die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 festgelegt wurden, aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

Eier unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene ( 4 ) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ( 5 ). Deshalb sollte soweit wie möglich auf diese horizontalen Verordnungen Bezug genommen werden.

Für Eier der Klasse A sollten Qualitätsmerkmale festgelegt werden, damit die hohe Qualität der direkt an den Endverbraucher abgegebenen Eier gewährleistet ist und Kriterien festgesetzt werden, die von den Kontrolldiensten geprüft werden können. Diese Qualitätsmerkmale sollten sich auf die Norm Nr. 42 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) stützen, die die Vermarktung und die Kontrolle der Handelsqualität von Eiern in der Schale im internationalen Handel zwischen und mit den UN/ECE-Mitgliedstaaten regelt.

Bei gekühlten Eiern, die bei Raumtemperatur aufbewahrt werden, kann es zu Kondensation kommen, was die Vermehrung von Bakterien auf der und gegebenenfalls deren Eindringen in die Schale zur Folge haben kann. Deshalb sollten Eier nach Möglichkeit bei gleich bleibender Temperatur gelagert und transportiert werden und vor dem Verkauf an den Endverbraucher grundsätzlich nicht gekühlt werden.

Generell sollten Eier nicht gewaschen oder anderweitig gereinigt werden, weil dies die Schale beschädigen kann, die ein wirksames Hindernis gegen das Eindringen von Bakterien darstellt und weitere Eigenschaften aufweist, die das Ei vor Mikroben schützen. Bestimmte Verfahren, wie z. B. die Behandlung von Eiern mit UV-Strahlen, sind aber nicht als Reinigung zu werten. Außerdem sollten Eier der Klasse A nicht gewaschen werden, weil während des Waschens oder danach physikalische Schutzbarrieren, wie z. B. die Kutikula, beschädigt werden können. Eine solche Beschädigung kann zur Folge haben, dass Bakterien durch die Schale eindringen oder Feuchtigkeitsverlust auftritt; dies erhöht die Gefahr für die Verbraucher, insbesondere wenn die anschließenden Trocknungs- und Lagerungsbedingungen nicht optimal sind.

In einigen Mitgliedstaaten werden allerdings bei entsprechender Genehmigung Eierwaschanlagen, die unter streng kontrollierten Bedingungen arbeiten, mit gutem Erfolg betrieben. Laut Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 7. September 2005 zu den mikrobiologischen Gefahren des Waschens von Tafeleiern, die auf Wunsch der Kommission angefertigt wurde ( 6 ), ist das in einigen Packstellen übliche Waschen von Eiern aus hygienischer Sicht vertretbar, sofern u. a. sichergestellt ist, dass Verhaltensregeln für den Betrieb von Eierwaschanlangen erarbeitet werden.

Eier der Klasse A sollten nach Gewicht sortiert werden, und als Mindestanforderung für die Kennzeichnung sollten eine bestimmte Zahl von Gewichtsklassen mit entsprechenden eindeutigen Bezeichnungen festgelegt werden; dies schließt eine zusätzliche freiwillige Kennzeichnung nicht aus, sofern die Vorschriften der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 7 ) erfüllt sind.

Es sollten nur solche Betriebe zur Sortierung von Eiern nach Qualität und Gewicht sowie als Packstellen zugelassen werden, deren Gelände und technische Ausstattung sich für Tätigkeiten dieser Art und dieses Umfangs eignen und deshalb eine sachgemäße Behandlung der Eier ermöglichen.

Es müssen Höchstfristen für das Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken der Eier und die Kennzeichnung der Packungen festgesetzt werden.

Neben der allgemeinen Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, Futtermitteln, der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen anderen Stoffen, die auf einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe Futter- oder Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ( 8 ) zugesetzt werden, sollten im Hinblick auf die Durchführung von Kontrollen bestimmte Angaben für Transportverpackungen mit Eiern und deren Begleitdokumente festgelegt werden.

Eier, die in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden, sollten im Erzeugungsbetrieb mit einem Erzeugercode gekennzeichnet werden. Es ist zu präzisieren, dass Eier der Klasse B auch mit einer weiteren Angabe zu kennzeichnen sind, wenn der Erzeugercode alleine keine eindeutige Unterscheidung der Güteklasse erlaubt.

Es ist festzulegen, wie sich der Erzeugercode gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zusammensetzen soll. Außerdem ist vorzusehen, dass eine Freistellung von der Verpflichtung zur Kennzeichnung mit dem Erzeugercode möglich ist, wenn die verwendeten technischen Anlagen die Kennzeichnung von Knickeiern oder verschmutzten Eiern nicht zulassen.

Es sind die Merkmale für die anderen möglichen Angaben der Kennzeichnung von Eiern der Klasse B gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzulegen.

Werden die Eier direkt zur Verarbeitung an die Nahrungsmittelindustrie geliefert und reichen die Garantien in Bezug auf ihre Endbestimmung aus, so können die Mitgliedstaaten den Betreibern auf Antrag Freistellungen von der Kennzeichnungsvorschrift gewähren.

Die Richtlinie 2000/13/EG enthält allgemeine Vorschriften für alle vermarkteten Lebensmittel. Es sollten jedoch einige spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Verpackungen erlassen werden.

Nach Artikel 9 der Richtlinie 2000/13/EG ist das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Im Interesse der Klarheit sollte dieser Zeitpunkt auf höchstens 28 Tage nach dem Legen festgesetzt werden.

Eier können mit einem Hinweis auf deren besondere Frische verkauft werden. Es sollte eine Höchstfrist festgelegt werden, innerhalb deren Hinweise dieser Art verwendet werden können.

Eier können mit einem Hinweis auf die besondere Zusammensetzung des Futters der Legehennen verkauft werden. Es empfiehlt sich, für solche Hinweise Mindestvorschriften vorzusehen.

Werden Eier lose verkauft, sollten dem Verbraucher bestimmte Angaben zugänglich sein, die sich normalerweise auf der Packung befinden.

Damit die Gefahr der Kontamination der Eier bei Lagerung und Transport auf ein Mindestmaß beschränkt wird, sind neben den allgemeinen Hygieneanforderungen für die Umhüllung und Verpackung von Lebensmitteln einige weitere Anforderungen festzulegen. Diese Vorschriften sollten sich auf die UN/ECE-Norm Nr. 42 stützen.

Industrieeier sind nicht für den Verzehr geeignet. Deshalb sind besondere Banderolen und Etiketten zur leichten Unterscheidung von Verpackungen mit solchen Eiern vorzusehen.

Nur Packstellen verfügen über die Räumlichkeiten und technischen Anlagen, die für das Umpacken von Eiern erforderlich sind. Deshalb sind Umpackungstätigkeiten auf Packstellen zu beschränken.

Lebensmittelunternehmer sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Erzeuger, Sammelstellen und Packstellen sollten verpflichtet werden, weitere spezifische Register zu führen, um den Kontrolldiensten die Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen zu ermöglichen.

Es sind die Verfahren und Kriterien für die Durchführung von Kontrollen festzulegen.

Es empfiehlt sich zu prüfen, ob eine Partie als Ganzes den Vermarktungsnormen entspricht; die Vermarktung von Partien, deren Vorschriftsmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, ist zu verbieten, bis ein entsprechender Nachweis erbracht ist.

Bei der Prüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen empfiehlt es sich, bestimmte Toleranzen zuzulassen. Diese Toleranzen sind entsprechend den unterschiedlichen Vorschriften und Vermarktungsstufen zu differenzieren.

In Drittländern können für die Vermarktung von Eiern andere Vorschriften gelten als in der Gemeinschaft. Zur Erleichterung der Ausfuhr empfiehlt es sich, dass Eier, die für den Export bestimmt sind, diesen Vorschriften genügen dürfen.

Für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Vermarktungsnormen von Drittländern mit den Vorschriften der Gemeinschaft, die die Kommission auf Ersuchen von Drittländern vornimmt, sollten Einzelvorschriften festgelegt werden. Für Eier aus Drittländern sind bestimmte Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften einzuführen.

Es ist angezeigt, dass der Kommission Daten über die Zahl der registrierten Legehennenplätze vorliegen.

Die Mitgliedstaaten sollten wesentliche Verstöße gegen die Vermarktungsnormen melden, damit andere Mitgliedstaaten, die davon betroffen sein könnten, in geeigneter Weise gewarnt werden können.

Die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Eiern ist teilweise abhängig von der Lieferung von Eiern vom europäischen Festland. Wegen der Transportdauer und der klimatischen Bedingungen müssen zur Verbesserung der Haltbarkeit bestimmte Liefervereinbarungen, wie z. B. die Möglichkeit des Versands gekühlter Eier, getroffen werden. Da die Produktionskapazitäten für Eier in diesen Gebieten zurzeit nicht ausreichen, lassen sich diese Sondervereinbarungen rechtfertigen. Diese Sondervereinbarungen sollten für einen vertretbaren Zeitraum verlängert werden, bis vor Ort genügend Produktionskapazitäten aufgebaut sind.

Nach Anhang XIV Teil A Abschnitt I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten den Direktverkauf von Eiern vom Erzeuger an den Endverbraucher von den Vorschriften dieser Verordnung ausnehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Vermarktung von Eiern in bestimmten Regionen Finnlands sollte der Verkauf vom Erzeuger an den Einzelhandel in diesen Gebieten von den Vorschriften der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ausgenommen werden.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Legehennenhaltung in nicht ausgestalteten Käfigen mit Wirkung vom 1. Januar 2012 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen ( 9 ) verboten wird. Die Kommission sollte daher vor diesem Zeitpunkt die Anwendung der in Bezug auf ausgestaltete Käfige vorgesehenen Bestimmungen über die freiwillige Kennzeichnung bewerten, um zu prüfen, ob diese Kennzeichnung verbindlich vorgeschrieben werden muss.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie der Nummern 5 und 7.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten sinngemäß.

Außerdem gelten im Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

„Verpackung“: Umhüllung für Eier der Klassen A oder B, ausgenommen Transportverpackung und Behältnisse für Industrieeier;

„Lose-Verkäufe“: Feilbieten von Eiern im Einzelhandel in anderer Form als in Verpackungen;

„Sammelstelle“: ein gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingetragener Betrieb zur Sammlung von Eiern beim Erzeuger und zur Lieferung an eine Packstelle, an einen Markt, der ausschließlich an Großhändler, deren Betriebe als Packstellen zugelassen sind, verkauft, oder an die Nahrungsmittel- bzw. Nichtnahrungsmittelindustrie;

„empfohlenes Verkaufsdatum“: Höchstfrist für die Abgabe der Eier an den Verbraucher gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

„Lebensmittelindustrie“: jeder Betrieb, der zum Verzehr bestimmte Eiprodukte herstellt, ausgenommen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung;

„Nichtnahrungsmittelindustrie“: jedes Unternehmen, das nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte, Eier enthaltende Erzeugnisse herstellt;

„Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung“: die Einrichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG;

„Industrieeier“: nicht zum Verzehr bestimmte Eier;

„Partie“: Eier, lose oder in Verpackung, von derselben Produktionsstätte oder Packstelle, am selben Ort, in denselben Verpackungen oder lose im selben Behältnis, mit demselben Lege-, Mindesthaltbarkeits- oder Verpackungsdatum, erzeugt nach derselben Haltungsart und — bei sortierten Eiern — derselben Güte- und Gewichtsklasse;

„Umpacken“: physische Übertragung von Eiern in eine andere Verpackung oder neue Kennzeichnung einer Verpackung mit Eiern.

„Eier“: Eier in der Schale — ausgenommen angeschlagene, bebrütete oder gekochte Eier — von Hühnern der Gattung Gallus gallus , die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet sind;

„angeschlagene Eier“: Eier mit Beschädigungen an Schale und Membranen, die das Innere des Eis freigeben;

„bebrütete Eier“: Eier ab Einlegung in den Brutapparat;

„Vermarktung“: das Bereithalten von Eiern für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf, des Lagerns, Verpackens, Kennzeichnens, Lieferns oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht;

„Marktteilnehmer“: ein Erzeuger oder jede andere natürliche oder juristische Person, die an der Vermarktung von Eiern beteiligt ist;

„Produktionsstätte“: ein gemäß der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission ( 10 ) registrierter Legehennenbetrieb;

„Packstelle“: eine Packstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zugelassen ist und in der die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden;

„Endverbraucher“: der letzte Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen eines Lebensmittelunternehmens oder -gewerbes verwendet;

„Erzeugercode“: die Kennnummer der Produktionsstätte gemäß Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG.

Qualitätsmerkmale von Eiern

(1) Eier der Klasse A haben folgende Qualitätsmerkmale:

Schale und Kutikula: sauber, unbeschädigt, normale Form;

Luftkammer: Höhe nicht über 6 mm, unbeweglich; bei Eiern, die unter der Bezeichnung „Extra“ vermarktet werden, jedoch nicht über 4 mm;

Dotter: beim Durchleuchten nur schattenhaft und ohne deutliche Umrisslinie sichtbar; beim Drehen des Eis nicht wesentlich von der zentralen Lage abweichend;

Eiklar: klar, durchsichtig;

Keim: nicht sichtbar entwickelt;

fremde Ein- und Auflagerungen: nicht zulässig;

Fremdgeruch: nicht zulässig.

(2) Eier der Klasse A dürfen weder vor noch nach der Sortierung gewaschen oder anderweitig gereinigt werden, ausgenommen in Fällen gemäß Artikel 3.

(3) Eier der Klasse A dürfen weder haltbar gemacht noch in Räumen oder Anlagen mit einer künstlich unter + 5 °C gehaltenen Temperatur gekühlt werden. Die Eier gelten jedoch nicht als gekühlt, wenn sie während höchstens 24-stündiger Beförderung oder in Verkaufsräumen nicht länger als 72 Stunden bei einer Temperatur von unter + 5 °C aufbewahrt worden sind.

(4) Eier, die nicht die Qualitätsmerkmale gemäß Absatz 1 aufweisen, werden in die Klasse B eingestuft. Eier der Klasse A, die diese Merkmale nicht mehr aufweisen, können in die Klasse B herabgestuft werden.

(1) Die Mitgliedstaaten, die am 1. Juni 2003 Packstellen das Waschen von Eiern gestattet haben, dürfen dies auch weiterhin tun, sofern diese Packstellen nach den einzelstaatliche Leitlinien für Eierwaschanlagen betrieben werden. Gewaschene Eier dürfen nur in den Mitgliedstaaten vermarktet werden, in denen entsprechende Genehmigungen erteilt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 fördern gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die Ausarbeitung innerstaatlicher Leitlinien für die gute Praxis von Eierwaschanlagen durch die Lebensmittelunternehmer.

Sortierung von Eiern der Klasse A nach Gewicht

(1) Eier der Klasse A werden nach folgenden Gewichtsklassen sortiert:

XL — Sehr groß: 73 g und mehr;

L — Groß: 63 g bis unter 73 g;

M — Mittel: 53 g bis unter 63 g;

S — Klein: unter 53 g.

(2) Die Gewichtsklasse wird durch die in Absatz 1 festgelegten Buchstaben oder Begriffe oder durch eine Kombination von beiden angegeben; dies kann durch Angabe der entsprechenden Gewichtsspannen ergänzt werden. Andere Angaben sind zulässig, sofern sie nicht mit den Buchstaben oder Begriffen gemäß Absatz 1 verwechselt werden können und der Richtlinie 2000/13/EG entsprechen.

(3) Werden Eier der Klasse A von verschiedenen Gewichtsklassen in derselben Packung verpackt, so wird abweichend von Absatz 1 das Mindestnettogewicht der Eier in Gramm angegeben und auf der Außenseite der Verpackung der Hinweis „Eier verschiedener Größe“ oder ein anderer entsprechender Vermerk angebracht.

(1) In Packstellen werden die Eier sortiert und verpackt sowie die Verpackungen gekennzeichnet.

Als Packstellen dürfen nur die Unternehmen zugelassen werden, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen.

(2) Die zuständige Behörde erteilt den Packstellen die Erlaubnis zum Sortieren von Eiern und erteilt jedem Marktteilnehmer, der über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügt, eine Packstellen-Kennnummer. Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.

Die zuständige Behörde erteilt der Packstelle eine Kennnummer, deren erste Stelle aus dem Code des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG besteht.

(3) Die Packstellen verfügen über die technischen Anlagen, die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind. Diese umfassen gegebenenfalls

eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht, oder andere geeignete Anlagen;

ein Gerät zur Feststellung der Luftkammerhöhe;

eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen;

eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier;

Geräte zum Kennzeichnen von Eiern.

(4) Die Zulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 kann jederzeit entzogen werden, wenn die Bedingungen dieses Artikels nicht mehr erfüllt sind.

Frist für das Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken der Eier sowie die Kennzeichnung der Verpackungen

(1) Eier werden innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt.

(2) Gemäß Artikel 14 vermarktete Eier werden innerhalb von vier Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt.

(3) Das in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d genannte Mindesthaltbarkeitsdatum ist zum Zeitpunkt des Verpackens gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG anzugeben.

Auf der Transportverpackung anzubringende Angaben

(1) Unbeschadet Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird jede Transportverpackung mit Eiern vom Erzeuger an der Produktionsstätte wie folgt gekennzeichnet:

Name und Anschrift des Erzeugers,

Zahl und/oder Gewicht der Eier,

Legedatum oder -periode,

Werden Packstellen aus eigenen, auf demselben Betriebsgelände gelegenen Produktionseinheiten mit Eiern beliefert, die sich nicht in Behältnissen befinden, so kann die Kennzeichnung in der Packstelle erfolgen.

(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 gelten für die Transportverpackung und sind in den Begleitpapieren zu vermerken. Eine Kopie dieser Unterlagen verbleibt bei dem Marktteilnehmer, dem die Eier geliefert werden. Das Original der Begleitpapiere wird in der Packstelle, in der die Eier sortiert werden, aufbewahrt.

Werden die bei einer Sammelstelle eingehenden Partien zur Lieferung auf mehr als einen Marktteilnehmer aufgeteilt, so können die Begleitpapiere durch geeignete Etiketten auf den Behältnissen ersetzt werden, sofern diese die Informationen gemäß Absatz 1 enthalten.

(3) Die Informationen gemäß Absatz 1 für die Transportverpackung dürfen nicht geändert werden und verbleiben auf dieser Verpackung, bis die Eier zum unverzüglichen Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken oder zur späteren Verarbeitung herausgenommen werden.

Kennzeichnung von für eine grenzüberschreitende Lieferung bestimmten Eiern

(1) Werden die Eier von einer Produktionsstätte zu einer Sammelstelle, einer Packstelle oder an einen Betrieb der Nichtnahrungsmittelindustrie in einem anderen Mitgliedstaat geliefert, so werden sie vor dem Verlassen der Produktionsstätte mit dem Erzeugercode gekennzeichnet.

(2) Hat der Erzeuger mit einer Packstelle in einem anderen Mitgliedstaat einen Liefervertrag geschlossen, der die Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung vorschreibt, so kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte befindet, eine Ausnahme von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 gewähren. Diese Ausnahme darf nur auf Antrag der beiden Marktteilnehmer und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Mitgliedstaats gewährt werden, in dem sich die Packstelle befindet. In diesem Fall wird die Sendung von einer Kopie des Liefervertrags begleitet.

(3) Die Mindestlaufzeit der Lieferverträge gemäß Absatz 2 beträgt einen Monat.

(4) Die in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 genannten Kontrolldienste der betreffenden Mitgliedstaaten und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten werden unterrichtet, bevor eine Ausnahme gemäß Absatz 2 gewährt wird.

(5) In einem anderen Mitgliedstaat vermarktete Eier der Klasse B werden gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gekennzeichnet und tragen gegebenenfalls eine Angabe gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung, damit sie leicht von Eiern der Klasse A zu unterscheiden sind.

(1) Der Erzeugercode besteht aus den unter Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG vorgesehenen Codes und Buchstaben. Er muss deutlich sichtbar, leicht lesbar und mindestens 2 mm hoch sein.

(2) Unbeschadet des Anhangs XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist die Kennzeichnung mit dem Erzeugercode nicht zwingend vorgeschrieben, wenn Knickeier oder verschmutzte Eier aus technischen Gründen nicht gekennzeichnet werden können.

Angaben auf Eiern der Klasse B

Die Angabe gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist ein Kreis von mindestens 12 mm Durchmesser um den mindestens 5 mm hohen Buchstaben „B“ oder ein gut erkennbarer farbiger Punkt von mindestens 5 mm Durchmesser.

Kennzeichnung von direkt an die Nahrungsmittelindustrie gelieferten Eiern

Die Mitgliedstaaten können die Marktteilnehmer auf deren Antrag von der Kennzeichnungspflicht gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 freistellen, wenn die Eier von der Produktionsstätte direkt an die Nahrungsmittelindustrie geliefert werden.

Kennzeichnung der Verpackungen

(1) Verpackungen mit Eiern der Klasse A tragen auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar folgende Angaben:

Nummer der Packstelle;

Güteklasse; die Verpackungen werden durch die Worte „Güteklasse A“ oder durch den Buchstaben „A“ allein oder in Verbindung mit dem Wort „frisch“ gekennzeichnet;

die Gewichtsklasse gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;

das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung;

die Angabe „gewaschene Eier“ bei gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gewaschenen Eiern;

als besondere Aufbewahrungsanweisung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2000/13/EG eine Empfehlung an die Verbraucher, die Eier nach dem Kauf bei Kühlschranktemperatur zu lagern.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 1 tragen Verpackungen mit Eiern der Klasse A auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar die Angabe der Haltungsart.

Für die Angabe der Haltungsart werden nur folgende Formulierungen verwendet:

für Erzeugnisse der herkömmlichen Landwirtschaft die Bezeichnungen gemäß Anhang I Teil A, sofern die einschlägigen Bedingungen gemäß Anhang II erfüllt sind;

für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus die Bezeichnungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates ( 11 ).

Die Bedeutung des Erzeugercodes wird auf oder in der Verpackung erläutert.

Werden Legehennen in Haltungssystemen gehalten, die mit den Anforderungen gemäß Kapitel III der Richtlinie 1999/74/EG im Einklang stehen, so kann die Angabe der Haltungsart durch eine der in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben ergänzt werden.

(3) Absatz 2 gilt unbeschadet der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen, die über die in Anhang II festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen und die nur für die Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats gelten, sofern diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(4) Verpackungen mit Eiern der Klasse B tragen auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar folgende Angaben:

Nummer der Packstelle;

Güteklasse; die Verpackungen werden entweder durch die Worte „Klasse B“ oder durch den Buchstaben „B“ gekennzeichnet;

(5) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Verpackungen von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Eiern mit Etiketten versehen werden, die beim Öffnen der Verpackung zerreißen.

Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums

Das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2000/13/EG ist auf höchstens 28 Tage nach dem Legedatum festzusetzen. Wird eine Legeperiode angegeben, so ist bei der Festsetzung des Mindesthaltbarkeitsdatums der erste Tag dieser Periode zugrunde zu legen.

Verpackungen mit der Kennzeichnung „Extra“

(1) Die Worte „Extra“ und „Extra frisch“ dürfen bis zum neunten Tag nach dem Legedatum als zusätzliche Qualitätsangabe auf Verpackungen verwendet werden, die Eier der Klasse A enthalten.

(2) Werden Angaben gemäß Absatz 1 verwendet, so sind das Legedatum und die Frist von neun Tagen deutlich sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung anzubringen.

Angabe der Art der Legehennenfütterung

Wenn die Art der Legehennenfütterung angegeben wird, gelten folgende Mindestanforderungen:

Auf Getreide als Futtermittelbestandteil darf nur hingewiesen werden, wenn es mindestens 60 GHT (davon höchstens 15 % Getreidenebenerzeugnisse) der verwendeten Futterzusammensetzung ausmacht.

Wird auf eine bestimmte Getreideart hingewiesen, so muss diese unbeschadet des Mindestgehalts von 60 % gemäß Buchstabe a mindestens 30 % der verwendeten Futtermittelzusammensetzung ausmachen. Wird auf mehrere Getreidearten hingewiesen, so muss jede mindestens 5 % der Futtermittelzusammensetzung ausmachen.

Bei Lose-Verkäufen anzugebende Informationen

Bei Lose-Verkäufen sind folgende Informationen auf für den Verbraucher deutlich sichtbare und leicht lesbare Weise anzugeben.

die Gewichtsklasse gemäß Artikel 4,

eine den Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 gleichwertige Angabe der Haltungsart;

eine Erläuterung des Erzeugercodes,

Qualität der Verpackungen

Unbeschadet der in Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Anforderungen müssen die Verpackungen stoßfest, trocken, sauber und unbeschädigt sowie aus einem Material gefertigt sein, das die Eier vor Fremdgeruch und etwaiger Qualitätsverschlechterung schützt.

Industrieeier werden in Verpackungen mit einer roten Banderole oder einem roten Etikett vermarktet.

Diese Banderolen oder Etiketten enthalten folgende Angaben:

Name und Anschrift des Marktteilnehmers, für den die Eier bestimmt sind;

Name und Anschrift des Marktteilnehmers, der die Eier versandt hat;

die Angabe „Industrieeier“ in 2 cm hohen Großbuchstaben und die Angabe „ungenießbar“ in mindestens 8 mm hohen Buchstaben.

Verpackte Eier der Klasse A dürfen nur von Packstellen umgepackt werden. Jede Verpackung enthält nur Eier einer Partie.

Von den Erzeugern zu führende Register

(1) Die Erzeuger führen Buch über die Informationen zur Haltungsart, wobei folgende Angaben nach Haltungsart aufzuschlüsseln sind:

der Tag des Aufstallens, das Alter beim Aufstallen und die Anzahl der Legehennen;

der Tag der Schlachtung und die Anzahl der geschlachteten Legehennen;

die tägliche Eiererzeugung;

Anzahl und/oder Gewicht der pro Tag verkauften oder auf andere Weise gelieferten Eier;

Name und Anschrift der Käufer.

(2) Wird die Fütterungsart gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung angegeben, so führen die Erzeuger unbeschadet der Anforderungen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Buch über folgende Informationen, die nach Fütterungsart aufzuschlüsseln sind:

Menge und Art der gelieferten oder vor Ort zubereiteten Futtermittel;

Datum der Futterlieferung.

(3) Wendet ein Erzeuger an einer einzigen Produktionsstätte unterschiedliche Haltungsarten an, so sind die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Ställen aufzuschlüsseln.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels können die Erzeuger anstelle der Verkaufs- oder Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 aufbewahren.

Von den Sammelstellen zu führende Register

(1) Die Sammelstellen zeichnen täglich, nach Haltungsart aufgeschlüsselt, Folgendes auf:

die Menge der gesammelten Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Namen, Anschrift und Erzeugercode sowie Legedatum oder -periode;

die Menge der an die jeweiligen Packstellen gelieferten nicht sortierten Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Namen, Anschrift, Code der Packstelle und Legedatum oder -periode.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels können die Sammelstellen anstelle der Verkaufs- oder Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß Absatz 1 aufbewahren.

Von den Packstellen zu führende Register

(1) Die Packstellen zeichnen täglich, nach Haltungsart aufgeschlüsselt, Folgendes auf:

die an sie gelieferten Mengen nicht sortierter Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Namen, Anschrift und Erzeugercode sowie Legedatum oder -periode;

nach Sortierung der Eier die Mengen, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklassen;

die Mengen erhaltener, sortierter Eier, die von anderen Packstellen kommen, einschließlich des Codes dieser Packstellen und des Mindesthaltbarkeitsdatums;

die Mengen nicht sortierter Eier, die an andere Packstellen geliefert werden, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, einschließlich des Codes dieser Packstellen und des Legedatums oder der Legeperiode;

Anzahl und/oder Gewicht der gelieferten Eier, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklasse, Verpackungsdatum für Eier der Klasse B oder Mindesthaltbarkeitsdatum für Eier der Klasse A sowie nach Käufern unter Angabe von Name und Anschrift.

Die Packstellen aktualisieren die Bestandsbuchführung wöchentlich.

(2) Soweit Eier der Klasse A und ihre Verpackungen Angaben gemäß Artikel 15 zur Art der Legehennenfütterung tragen, führen die Packstellen, die solche Angaben verwenden, über diese Angaben gemäß Absatz 1 getrennt Buch.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels können die Packstellen anstelle der Verkaufs- oder Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 aufbewahren.

Fristen für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Die in Artikel 7 Absatz 2 und den Artikeln 20, 21 und 22 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung mindestens zwölf Monate aufzubewahren.

(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen Kontrolldienste zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kontrolldienste kontrollieren die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse auf allen Stufen der Vermarktung. Die Kontrollen erfolgen anhand von Stichproben sowie auf der Grundlage einer Risikoanalyse unter Berücksichtigung der Art und der vermarkteten Mengen des betreffenden Betriebs sowie des früheren Verhaltens des Marktteilnehmers hinsichtlich der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier.

(3) Bei aus Drittländern eingeführten Eiern der Klasse A werden die in Absatz 2 genannten Kontrollen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung und vor der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgenommen.

Aus Drittländern eingeführte Eier der Klasse B werden nur zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt, wenn ihre Endbestimmung für die Verarbeitungsindustrie zum Zeitpunkt der Zollabfertigung überprüft wird.

(4) Abgesehen von Stichproben werden die Marktteilnehmer mit einer Häufigkeit kontrolliert, die die Kontrolldienste auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Absatz 2 unter Berücksichtigung zumindest folgender Faktoren festsetzen:

Ergebnisse der vorausgegangenen Kontrollen;

Komplexität der Vermarktungsstruktur der Eier;

Grad der Segmentierung im Erzeugungs- oder Verpackungsbetrieb;

Menge der erzeugten oder verpackten Eier;

wesentliche Veränderungen in der Art der erzeugten oder behandelten Eier und/oder der Vermarktungsart gegenüber den Vorjahren.

(5) Die Kontrollen erfolgen regelmäßig und unangekündigt. Alle in den Artikeln 20, 21 und 22 genannten Aufzeichnungen werden den Kontrolldiensten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung gestellt.

Entscheidungen bei Verstößen

(1) Deuten die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 24 auf einen Verstoß gegen die vorliegende Verordnung hin, so müssen die Entscheidungen der Kontrolldienste für die gesamte kontrollierte Partie getroffen werden.

(2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Partie der vorliegenden Verordnung nicht entspricht, so verbietet der Kontrolldienst die Vermarktung dieser Partie oder, wenn diese aus Drittländern stammt, ihre Einfuhr, solange und soweit nicht nachgewiesen wird, dass sie mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht worden ist.

(3) Der Kontrolldienst, der die Kontrolle durchgeführt hat, vergewissert sich, ob die beanstandete Partie mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht worden ist oder gebracht wird.

Toleranz bei Qualitätsmängeln

(1) Bei der Kontrolle von Partien von Eiern der Klasse A werden toleriert:

in der Packstelle, versandfertig: 5 % Eier mit Qualitätsmängeln;

auf den anderen Vermarktungsstufen: 7 % Eier mit Qualitätsmängeln.

(2) Bei Eiern, die unter der Bezeichnung „Extra“ oder „Extra frisch“ vermarktet werden, wird bei der Verpackung oder der Einfuhr keine Toleranz hinsichtlich der Höhe der Luftkammer zugelassen.

(3) Umfasst die kontrollierte Partie weniger als 180 Eier, so sind die Toleranzen gemäß Absatz 1 zu verdoppeln.

(1) Abgesehen von dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Fall wird bei der Kontrolle einer Partie Eier der Klasse A hinsichtlich des Stückgewichts der Eier eine Toleranz zugelassen. Jede Partie darf maximal 10 % Eier der Gewichtsklasse unmittelbar über bzw. unter der auf der Verpackung angegebenen Gewichtsklasse enthalten, jedoch nicht mehr als 5 % Eier der nächstniedrigeren Gewichtsklasse.

(2) Umfasst die kontrollierte Partie weniger als 180 Eier, so sind die Toleranzen gemäß Absatz 1 zu verdoppeln.

Bei der Kontrolle von Partien und Verpackungen ist eine Toleranz von 20 % Eier mit unleserlicher Kennzeichnung zulässig.

Zur Ausfuhr in Drittländer bestimmte Eier

Verpackte und zur Ausfuhr bestimmte Eier können in Bezug auf Qualität, Kennzeichnung und Etikettierung mit anderen Anforderungen als denen von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und denen der vorliegenden Verordnung oder mit zusätzlichen Anforderungen in Einklang gebracht werden.

(1) Jede Bewertung der Gleichwertigkeit gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 umfasst eine Beurteilung, ob die Marktteilnehmer in dem betreffenden Drittland die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Anforderungen wirksam erfüllen. Sie ist regelmäßig zu aktualisieren.

Die Kommission veröffentlicht das Ergebnis der Bewertung im Amtsblatt der Europäischen Union .

(2) Aus Drittländern eingeführte Eier werden im Ursprungsland deutlich sichtbar und leicht lesbar gemäß dem ISO-3166-Ländercode gekennzeichnet.

(3) Bestehen keine ausreichenden Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Vorschriften gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so tragen Verpackungen mit Eiern, die aus den betreffenden Ländern eingeführt werden, auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar folgende Angaben:

die Haltungsart „Nicht-EU-Norm“.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich bis zum 1. April auf elektronischem Weg die Anzahl der Produktionsstätten mit, aufgeschlüsselt nach Haltungsarten und mit Angabe der maximalen Kapazität des Betriebs in Anzahl Legehennen, die gleichzeitig dort gehalten werden können.

Meldung von Verstößen

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen auf elektronischem Weg jeden von den Kontrolldiensten festgestellten Verstoß bzw. jeden hinreichenden Verdacht darauf, der den innergemeinschaftlichen Handel mit Eiern beeinträchtigen könnte. Der innergemeinschaftliche Handel gilt insbesondere dann als beeinträchtigt, wenn Marktteilnehmer, die Eier zum Verkauf in einem anderen Mitgliedstaat erzeugen oder vermarkten, schwerwiegende Verstöße begehen.

Ausnahmen für die französischen überseeischen Departements

(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 dürfen Eier, die für den Einzelhandel in den französischen überseeischen Departements bestimmt sind, gekühlt in diese Departements versandt werden. In diesem Fall darf die Frist für das empfohlene Verkaufsdatum bis auf 33 Tage verlängert werden.

(2) Im Fall gemäß Absatz 1 sind zusätzlich zu den Anforderungen der Artikel 12 und 16 auf der Außenseite der Verpackung die Worte „gekühlte Eier“ und Informationen zur Kühlung anzugeben.

Das Kennzeichen für „gekühlte Eier“ ist ein gleichseitiges Dreieck von mindestens 10 mm Seitenlänge.

Ausnahmen für bestimmte Regionen Finnlands

Eier, die der Erzeuger direkt an Einzelhandelsverkaufsstellen in den in Anhang III aufgelisteten Regionen verkauft, sind von den Anforderungen von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und denen der vorliegenden Verordnung ausgenommen. Die Haltungsart ist jedoch gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 16 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung anzugeben.

Bewertung der Praxis in Bezug auf bestimmte freiwillige Kennzeichnungen

Die Kommission bewertet bis spätestens 31. Dezember 2009, inwieweit von der freiwilligen Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 4 Gebrauch gemacht wurde, um sie erforderlichenfalls verbindlich vorzuschreiben.

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirkungsvoll, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.

Die Verordnung (EG) Nr. 557/2007 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung und auf die Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV.

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.

Artikel 33 gilt bis 30. Juni 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission

( 6 ) The EFSA Journal (2005) Nr. 269, S. 1.

Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

„Яйца от кокошки – свободно отглеждане на открито“

„Яйца от кокошки – подово отглеждане“

„Яйца от кокошки – клетъчно отглеждане“

„Huevos de gallinas camperas“

„Huevos de gallinas criadas en el suelo“

„Huevos de gallinas criadas en jaula“

„Vejce nosnic ve volném výběhu“

„Vejce nosnic v halách“

„Vejce nosnic v klecích“

„Eier aus Freilandhaltung“

„Eier aus Bodenhaltung“

„Eier aus Käfighaltung“

„Vabalt peetavate kanade munad“

„Puuris peetavate kanade munad“

„Αυγά ελεύθερης βοσκής“

„Αυγά αχυρώνα ή αυγά στρωμνής“

„Free range eggs“

„Eggs from caged hens“

„Œufs de poules élevées en plein air“

„Œufs de poules élevées au sol“

„Œufs de poules élevées en cage“

„Uibheacha ó chearca chúbarnaí“

„Uova da allevamento all'aperto“

„Uova da allevamento a terra“

„Uova da allevamento in gabbie“

„Brīvās turēšanas apstākļos dētās olas“

„Kūtī dētas olas“

„Sprostos dētas olas“

„Laisvai laikomų vištų kiaušiniai“

„Ant kraiko laikomų vištų kiaušiniai“

„Narvuose laikomų vištų kiaušiniai“

„Szabad tartásban termelt tojás“

„Alternatív tartásban termelt tojás“

„Ketreces tartásból származó tojás“

„Bajd tat-tiġieg imrobbija barra“

„Bajd tat-tiġieġ imrobbija ma’ l-art“

„Bajd tat-tiġieġ imrobbija fil-ġaġeġ“

„Eieren van hennen met vrije uitloop“

„Jaja z chowu na wolnym wybiegu“

„Jaja z chowu ściółkowego“

„Jaja z chowu klatkowego“

„Ovos de galinhas criadas ao ar livre“

„Ovos de galinhas criadas no solo“

„Ovos de galinhas criadas em gaiolas“

„Ouă de găini crescute în aer liber“

„Ouă de găini crescute în hale la sol“

„Ouă de găini crescute în baterii“

„Vajcia z chovu na voľnom výbehu“

„Vajcia z podostieľkového chovu“

„Vajcia z klietkového chovu“

„Jajca iz proste reje“

„Jajca iz hlevske reje“

„Jajca iz baterijske reje“

„Ägg från utehöns“

„Ägg från frigående höns inomhus“

„Ägg från burhöns“

Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 4

„Aangepaste kooi“ of „Verrijkte kooi“

Mindestanforderungen an Produktionssysteme bei den verschiedenen Arten der Legehennenhaltung

„Eier aus Freilandhaltung“ müssen in Produktionssystemen erzeugt werden, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates erfüllen.

Es müssen insbesondere die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

Die Hennen müssen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben. Diese Anforderung hindert einen Erzeuger jedoch nicht daran, den Zugang für einen befristeten Zeitraum am Morgen gemäß der guten landwirtschaftlichen Praxis, einschließlich der guten Tierhaltungspraxis, zu beschränken.

Im Falle anderer Beschränkungen, einschließlich auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts verhängter veterinärrechtlicher Beschränkungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, die den Zugang der Hennen zu einem Auslauf im Freien beschränken, dürfen Eier für die Dauer der Beschränkung, in keinem Fall aber länger als zwölf Wochen, weiterhin als „Eier aus Freilandhaltung“ vermarktet werden;

die Auslauffläche im Freien, zu der die Hennen Zugang haben, ist zum größten Teil bewachsen und wird nicht zu anderen Zwecken genutzt, außer als Obstgarten, Wald oder Weide, sofern Letzteres von den zuständigen Behörden genehmigt ist;

die Besatzdichte beträgt jederzeit höchstens 2 500 Hennen je Hektar Auslauffläche bzw. eine Henne je 4 m 2 . Erfolgt jedoch ein Umtrieb und stehen bei gleichmäßigem Zugang zur Gesamtfläche während der Lebensdauer des Bestands mindestens 10 m 2 je Henne zur Verfügung, so müssen in jedem benutzten Gehege jederzeit mindestens 2,5 m 2 je Henne verfügbar sein;

die Auslauffläche darf einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stalles nicht überschreiten. Ein Radius bis zu 350 m ist jedoch zulässig, wenn über die gesamte Auslauffläche Unterstände gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 1999/74/EG in ausreichender Zahl und gleichmäßig verteilt, das heißt mindestens vier Unterstände je Hektar, vorhanden sind.

„Eier aus Bodenhaltung“ müssen in Produktionssystemen erzeugt werden, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG erfüllen.

„Eier aus Käfighaltung“ müssen in Produktionssystemen erzeugt werden, die zumindest folgende Anforderungen erfüllen:

bis zum 31. Dezember 2011 die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG oder

die Anforderungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG.

Die Mitgliedstaaten können für Betriebe mit weniger als 350 Legehennen oder Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d zweiter Satz, Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 1999/74/EG gewähren.

Regionen Finnlands gemäß Artikel 34

die Regionen Nordkarelien und Nordsavo in der Provinz Ostfinnland,

Niedersachsens Agrarminister Vermutlich zehn Millionen verseuchte Eier verkauft

Hauptinhalt

Millionen Fipronil-Eier wurden schon aus dem Handel genommen. Bisher ging man davon aus, dass hierzulande rund drei Millionen Eier verkauft wurden. Doch Niedersachsens Agrarminister geht von mehr als dem Dreifachen aus.

Nach Angaben von Niedersachsens Agrarministers Christian Meyer sind weitaus mehr mit dem Insektizid Fipronil belastete Eier in Deutschland verkauft worden als bislang bekannt. Es handele sich mindestens um zehn Millionen und nicht nur um drei Millionen, sagte der Grünen-Politiker am Freitag. Derzeit werde geprüft, ob auch von Hühnerfleisch eine Gesundheitsgefahr ausgehe. Zudem würden eihaltige Produkte untersucht.

Im niedersächsischen Landkreis Vechta wurden nach Angaben eines Kreissprechers bis Freitagnachmittag 12,1 Millionen Eier bei einem Großhändler zurückgezogen. Davon waren etwa 300.000 an einen Eierproduktehersteller gegangen und auch schon verarbeitet. Die betroffenen Eier wurden in ein Sperrlager gebracht. Wie sie entsorgt werden sollen, steht noch nicht fest.

Auch Betriebe in Deutschland betroffen

Ursprünglich wurde die Fipronil-Belastung von Hühnereiern in Belgien und später in den Niederlanden entdeckt. 138 Betriebe, in denen ein mit Fipronil belastetes Desinfektionsmittel verwendet worden war, wurden dort gesperrt. Von den Niederlanden aus wurden auch Fipronil-Eier nach Deutschland geliefert.

Aldi nimmt Eier aus dem Programm

Die Supermarktkette Aldi kündigte am Freitag an, sämtliche Eier aus dem Verkauf zu nehmen. Gleichzeitig betonte das Unternehmen, dies sei eine reine Vorsichtsmaßnahme. Eier kämen erst wieder in die Läden, wenn sie negativ auf Fipronil getestet worden seien.

Fipronil Fipronil wird nach Angaben des Bundesinstituts für Risikobewertung unter anderem gegen Flöhe, Läuse, Zecken, Schaben und Milben eingesetzt. Eine Anwendung an Lebensmittel liefernden Tieren ist nicht zulässig. Auslöser des Skandals ist das "saubere" Desinfektionsmittel Dega-16, mit dem Blutläuse bei Geflügel bekämpft werden sollen. Das wurde mit dem giftigen Fipronil gepanscht.

Agrarpolitiker fordern Kennzeichnung

Niedersachsens Landwirtschaftsminister Christian Meyer forderte auch Konsequenzen vom Bund. Das Insektizid Fipronil müsse in die bundesweiten Lebensmittelkontrollen aufgenommen werden. Stichproben-Kontrollen sollten nicht nur für Eier aus den Niederlanden gelten, sondern auch für die aus Deutschland.

Kennzeichnung von Eiern Seit 2004 müssen in der Europäischen Union produzierte Eier mit einem Code gekennzeichnet sein. Für die meisten Verbraucher am wichtigsten ist für gewöhnlich gleich die erste Zahl, die über die Haltung der Legehennen Auskunft gibt.

DE steht für Deutschland, NL für Niederlande) und eine mehrstellige Betriebs- und Stallnummer. Die ersten beiden Ziffern der Nummer weisen auf das Bundesland hin, aus dem das Ei kommt. Für Niedersachsen steht die Nummer 03.

Befunde in Deutschland unter Grenzwert

Nach Angaben des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) gibt es in Deutschland vorerst keine Befunde für einen möglicherweise gesundheitsschädlichen Gehalt an Fipronil pro Kilogramm Ei. Bisher vorliegende Daten lägen "um einen Faktor zehn unterhalb" des kritischen Werts, bis zu dem eine Gefährdung für Erwachsene wie Kinder unwahrscheinlich sei. Dieser Wert gelte sowohl für lose Eier als auch für verarbeitete Produkte. BfR-Abteilungsleiterin Monika Lahrssen-Wiederholt stellte aber klar, generell gelte: "Fipronil hat in Eiern nichts zu suchen".

Niederländer warnen vor bestimmter Charge

Das nordrhein-westfälische Verbraucherschutzministerium verwies allerdings auf eine Information der niederländischen Überwachungsbehörde NVWA, die drei Listen mit Stempelnummern von Betrieben mit fipromilbelasteten Eiern herausgegeben hat, von denen man auch annehmen müsse, dass sie nach NRW gelangt seien. Die erste Liste umfasst dabei eine Stempelnummer mit Eiern, deren Verzehr laut NVWA eine akute Gefahr für die Gesundheit mit sich bringen könne. Die zweite Liste umfasst Stempelnummern von Eiern, die nicht von Kindern verzehrt werden sollten. Die dritte Liste umfasst hingegen alle Stempelnummern von Eiern, in denen Fipronil nachgewiesen wurde.

Über dieses Thema berichtet MDR AKTUELL auch im : Radio | 04.08.2017 | 06:30 Uhr

Zuletzt aktualisiert: 04. August 2017, 20:57 Uhr

Die Kommentierungsdauer ist abgelaufen. Der Beitrag kann deshalb nicht mehr kommentiert werden.

Wie gefährlich ist Fipronil?

In Deutschland sind Millionen Eier in den Handel gekommen, die mit dem Insektizid Fipronil belastet sind. Wie gefährlich ist der Verzehr? Wie können die Eier entsorgt werden? Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Eier aus dem niederländischen Putten

Mit dem Insektizid Fipronil belastete Eier aus den Niederlanden tauchen in immer mehr Bundesländern auf. Millionen von ihnen sind nach Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen gelangt - sie wurden inzwischen aus dem Handel genommen. Im Bundesland Bremen wurden ebenfalls belastete Eier entdeckt. Möglicherweise wurden weitere Chargen nach Hessen und Bayern geliefert.

Zusätzlich wurden Eier aus einem deutschen Betrieb in Niedersachsen positiv auf Fipronil getestet. Der Lebensmittelhändler Rewe und seine Discounttochter Penny nehmen Eier aus den Niederlanden nach eigenen Angaben vorsorglich aus dem Verkauf.

Was ist Fipronil?

Der Wirkstoff Fipronil kommt als Pflanzenschutzmittel oder in der Veterinärmedizin zum Schutz von Hunden vor Flöhen und Zecken zum Einsatz. Fipronil ist allerdings nicht nur für Zecken und Flöhe, sondern auch für Honigbienen in hohem Maße giftig. 2013 hat die Europäische Union daher beschlossen, den Einsatz in der Landwirtschaft zu begrenzen. Um Bienenvölker besser zu schützen, darf es zum Beispiel nicht mehr zur Saatgutbehandlung von Mais verwendet werden.

Wie kommt Fipronil in Hühnereier?

Als Auslöser gilt ein Desinfektionsmittel, Dega-16, mit dem Blutläuse bei Geflügel bekämpft werden. Diesem wurde Fipronil beigemischt, obwohl es bei Nutztieren nicht verwendet werden darf. Ein belgischer Händler steht im Verdacht, dies getan zu haben.

Was passiert, wenn man Eier mit Fipronil-Spuren isst?

Vermutlich nichts, denn die derzeit gemessenen Fipronil-Werte der Eier sind nicht sehr hoch: "Für Erwachsene ist das noch nicht gefährlich", sagte eine Sprecherin des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR). Wegen Analyseergebnissen in Belgien hatte das BfR allerdings vor einem potenziell akuten Gesundheitsrisiko für Kinder beim Verzehr der Eier gewarnt.

Auf Basis europäischer Verzehrsdaten für Kinder ergibt sich bei den betroffenen Eiern demnach eine Überschreitung der sogenannten akuten Referenzdosis (ARfD) bis um das 1,6-Fache. Dies gilt aber nur bei dem höchsten Wert, der in Belgien gemessen wurde. Wird die Referenzdosis überschritten, heißt das nicht zwangsläufig, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung vorliegt, schreibt das BfR. Aber, dass sie nach derzeitigem Wissensstand möglich ist.

In höheren Dosen kann Fipronil bei Menschen Haut und Augen reizen sowie Übelkeit, Erbrechen und Kopfschmerzen verursachen.

Wie werden mit Fipronil belastete Eier entsorgt?

Verbraucher können anhand der aufgestempelten Nummern selbst überprüfen, ob Eier in ihrem Kühlschrank mit dem Insektizid belastet sind. Die zuständigen Ministerien der betroffenen Bundesländer raten dazu, solche Eier zu entsorgen. Das geht ganz regulär über die Restmülltonne. Wer will, kann die betroffenen Eier zum Händler zurückbringen und sein Geld zurückfordern.

Aktuell sind nach Angaben des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit Eier mit folgenden Nummern betroffen: 1-DE-0357731, 1-NL 4128604, 1-NL 4286001, 0-NL 4392501, 0-NL 4385501, 2-NL-4015502, 0-NL-4310001, 1-NL-4167902, 1-NL-4385701, 1-NL-4339301, 1-NL-4339912, 2-NL-4385702, 1-NL-4331901, 2-NL-4332601, 2-NL-4332602, 1-NL-4359801. Nicht auszuschließen ist, dass in den kommenden Tagen noch weitere Nummern hinzukommen.

Verbraucherzentrale warnt auch vor Eiern aus Niedersachsen

Familien mit Kindern sollten vorerst generell auf Eier aus Niedersachsen verzichten, sagt die Verbraucherzentrale. Mit giftigem Insektizid Fipronil belastete Eier sind auch in Bremen im Handel. Tipp des Gesundheitsressorts: Kennung der Eier überprüfen

Auch Eier aus Niedersachsen sollten vorerst nicht mehr verzehrt werden, rät die Verbraucherzentrale Bremen.

Im Skandal um verseuchte Eier hat die Vebraucherzentrale Bremen jetzt auch ihr Augenmerk auf Eier aus Niedersachsen gerichtet. Gestern war bekannt geworden, dass nicht nur Eier aus den Niederlanden mit dem Insektizid Fipronil belastet sind. Auch fünf niedersächsische Betriebe wurden vorläufig gesperrt, weil dort ein mit Fipronil versetztes Reinigungsmittel verwendet wurde. Die niedersächsichen Behörden warnen jetzt auch vor dem Verzehr von Eiern dieser niedersächsichen Betriebe. Aktuell betroffen ist die Chargennummer: 1-DE-0357731.

Die Verbraucherzentrale Bremen geht einen Schritt weiter.

Da auch Betriebe in Niedersachsen Desinfektionsmittel mit Fipronil verwendet haben, empfehlen wir vorsorglich Familien mit Kindern, vorerst auf niedersächsische Eier zu verzichten. Sie sind auf dem Stempelaufdruck an der Ziffer 03 zu erkennen, die direkt nach dem DE-Kennzeichen folgt.

Der Wirkstoff wird bei Hunden und Katzen als Mittel zur Bekämpfung von Parasiten eingesetzt. Bei Lebensmittel liefernden Tieren ist die Anwendung verboten. Fipronil ist in Lebensmitteln nicht zugelassen. Der Wirkstoff kann toxisch auf das Nervensystem wirken. Es kann in hoher Dosis Schäden an Leber, Schilddrüse oder Niere verursachen, Haut und Augen reizen sowie Übelkeit, Erbrechen und Kopfschmerzen auslösen. Die derzeit gemessenen Fipronil-Werte der Eier sind zwar nicht sehr hoch: "Für Erwachsene ist das noch nicht gefährlich", sagte eine Sprecherin des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR). Wegen Analyseergebnissen in Belgien hatte das BfR allerdings vor einem potenziell akuten Gesundheitsrisiko für Kinder beim Verzehr der Eier gewarnt.

Der Landkreis Vechta hat unterdessen 800.000 Eier aus den Niederlanden für den Weiterverkauf gesperrt. Ein Importeur aus dem Kreis Vechta hatte Proben der Eier genommen. Die Eier von zwölf verschiedenen Herkunftsfarmen aus den Niederlanden seien mit Fipronil belastet gewesen, teilte der Kreis mit

Auch in Bremen sind versuchte Eier aufgetaucht

Gestern hatte bereits das Bremer Ressort für Gesundheit und Verbraucherschutz erklärt, dass verseuchte Eier in Bremen im Umlauf sein könnten. Verbraucher sollten auf jeden Fall die Kennung auf den Eiern überprüfen. Verbraucherschutzsenatorin Eva Quante-Brandt (SPD) warnte vor Eiern mit folgenden Aufdrucken: 0-NL-4310001, 1-NL-4167902, 1-NL-4385701, 1-NL-4339301, 1-NL-4339912, 2-NL- 4385702, 1-NL-4331901, 2-NL-4332601, 2-NL-4332602, 1-NL-4359801.

Die Bundesländer informieren auf der Internetseite lebensmittelwarnung.de über aktuelle Entwicklungen in dem Skandal. Dort finden sich auch alle Chargennummern, die bislang betroffen sind.

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    Fipronil-Skandal Verseuchte Eier auch in Thüringen

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    Der Skandal um verseuchte Eier aus den Niederlanden hat nun auch Thüringen erreicht. Das bestätigte ein Sprecher des Thüringer Gesundheitsministeriums MDR THÜRINGEN am Freitag. Ein Vermarkter, der in Thüringen mehrere Handelsketten beliefert, habe die Belastung mit dem Läusegift Fipronil selber festgestellt. Die Einzelheiten müssten nun von der Thüringer Lebensmittelüberwachung geklärt werden. Ob verseuchte Eier auch verkauft wurden, ist noch unklar.

    Gleichzeitig gibt es derzeit keine Hinweise auf einen Einsatz des Insektengifts Fipronil in Thüringer Hühnerbetrieben. Das sagte Karin Schindler von der Lebensmittelüberwachung im Thüringer Gesundheitsministerium im Interview mit MDR THÜRINGEN. Diese Überprüfungen in den Ställen seien aber noch nicht abgeschlossen. Zudem gibt es aktuell auch keinen Fall im Freistaat, in dem nachweisbar belastete Eier weiterverarbeitet wurden, wie in Bäckereien. Schindler sagte außerdem, dass das Landesamt für Verbraucherschutz ständig das europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel auswerte.

    Keine gesundheitlichen Risiken zu erwarten

    Laut dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wurden betroffene Eier an eine Packstelle in Thüringen geliefert und gelangten von dort aus in den Einzelhandel. Dabei handelte es sich um Eier aus ökologischer Haltung. Den Angaben zufolge tragen sie die Stempelnummer 0-NL-4352602 und haben ein Mindesthaltbarkeitsdatum zwischen dem 25. Juli 2017 und dem 20. August 2017. Die betroffenen Eier seien aus dem Handel genommen worden.

    Thüringens Verbraucherschutzminister Dieter Lauinger (GRÜNE) forderte angesichts des Skandals mehr Transparenz. So wie die Eier selbst, müssten auch verarbeitete Eierprodukte gekennzeichnet werden, sagte der Minister am Freitag. Darüber hinaus müsste die Produktion regionaler Lebensmittel weiter gestärkt werden.

    Aldi nimmt alle Eier aus dem Sortiment

    Nach Angaben des Bundeslandwirtschaftsministeriums sind mindestens drei Millionen mit dem Insektizid Fipronil kontaminierte Eier aus den Niederlanden und Belgien nach Deutschland geliefert worden. Ein großer Teil davon sei in den Handel gelangt. 13 Bundesländer seien betroffen. Als Folge des Skandals nahmen Aldi Süd und Aldi Nord deutschlandweit sämtliche Eier aus dem Verkauf. Das teilten die Unternehmensgruppen am Freitag mit.

    Der Discounter Lidl nimmt derzeit ausschließlich Eier von Lieferanten ins Sortiment, die nachweislich von Behörden oder akkreditierten Laboren negativ auf Fipronil getestet worden sind. Auch Rewe nimmt nicht grundsätzliche alle Eier aus dem Verkauf. Nach Aussagen des Qualitätsmanagements beobachte die Handelskette die Entwicklung engmaschig. Kaufland hat alle Eier aus den Niederlanden mit Mindesthaltbarkeitsdatum bis zum 16.08.2017 aus dem Verkauf genommen. Kunden, die betroffene Eier gekauft haben, können diese, auch ohne Vorlage des Kassenbons, in jeder Kaufland-Filiale zurückgeben.

    Eier mit folgenden Nummern sind betroffen: Rückstandsbelastung mit Fipronil oberhalb der Bestimmungsgrenze von 0,005 mg/kg - Chargennummer /Printnummern auf dem Ei:

    Die von amtlicher Seite aus bestätigten Eier mit Fipronil-Belastungen tragen folgende Stempelaufdrucke:

    Fipronil Das Mittel Fipronil kommt als Pflanzenschutzmittel oder in der Veterinärmedizin zum Schutz von Hunden und Katzen vor Flöhen und Zecken zum Einsatz. Das Mittel ist nach Angaben des Zentralverbands der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG) als Arzneimittel für die Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren, wie etwa Hennen, verboten. Auslöser des Skandals ist das Desinfektionsmittel Dega-16, mit dem Blutläuse bei Geflügel bekämpft werden sollen. Darin wurde Fipronil beigemischt.

    Über dieses Thema berichtet MDR THÜRINGEN auch im Programm: MDR THÜRINGEN - das Radio | Nachrichten | 04.08.2017 | 05:00 Uhr

    MDR THÜRINGEN JOURNAL | 04.08.2017 | 19:00 Uhr

    Quelle: MDR THÜRINGEN / dpa

    Zuletzt aktualisiert: 04. August 2017, 21:55 Uhr

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    7 Kommentare

    05.08.2017 14:28 Normalo 7

    05.08.2017 10:56 Fragender Rentner 6

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    Esst keine Eier - lautet die Warnung in den Niederlanden. Der Grund: Millionen Eier sind mit dem Insektengift Fipronil verseucht. Tausende dieser Eier sind auch nach Deutschland gelangt.

    Die Niederländer sollen fürs erste keine Eier mehr essen – zumindest nicht, wenn sie aus einem der inzwischen 180 gesperrten Betriebe dort stammen. Das rät die Lebensmittelkontrollbehörde. Der Grund ist ein Skandal um ein Insektizid. Es heißt Fipronil und wird gegen Flöhe, Läuse und Zecken eingesetzt. Verbotenerweise war es einem Reinigungsmittel für Ställe beigemischt und gelangte so zu den Hühnerfarmen in den Niederlanden. Tausende dieser Eier sind auch nach Deutschland geliefert worden, betroffen sind nach Angaben der Behörden neben Nordrhein-Westfalen und Niedersachen auch Bremen und Hessen. Verbraucher im Südwesten sind jetzt auch verunsichert. Dazu Umweltredakteur Werner Eckert:

    Herr Eckert, kann ich in Supermärkten in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz noch bedenkenlos Eier kaufen?

    Es gibt bis jetzt keinen Hinweis, dass die verseuchten Eier bis zu uns in den Südwesten gekommen sind. Dagegen hat man in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen fast 900.000 dieser belasteten Eier sichergestellt - und das bereits am Wochenende. Das Ganze gärt schon eine Weile.

    Der Skandal hat aber eine neue Dimension bekommen, weil auch in den Niederlanden immer mehr Betriebe betroffen sind. Inzwischen weiß man, dass 180 Betriebe mit der Firma zusammenarbeiten, die dieses Reinigungsmittel zum Saubermachen verwendet. Jetzt weiß man, wonach man eigentlich suchen muss.

    Wenn ich im Supermarkt nachschaue, wo das Ei herkommt, bin ich dann sicher?

    Nach derzeitigem Stand sind nur Eier mit der Kennzeichnung NL, also Niederlande, betroffen. Allerdings muss man das relativieren: Denn die Reinigungsfirma mit diesem obskuren Fipronil hat offensichtlich auch fünf Kunden in Deutschland gehabt. Bis jetzt gibt es aber nur Hinweise auf die Bundesländer Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bremen. Für den Südwesten gibt es bislang keinen Hinweis.

    Das Insektizid Fipronil ist gefährlich. Kinder sollten die belasteten Eier auf keinen Fall essen. Das Mittel ist nämlich nicht für Betriebe gedacht, in denen am Ende mit Lebensmitteln gehandelt wird.

    SWR-Umweltexperte Werner Eckert

    Das ist richtig. Fipronil setzt man beispielsweise im Tierbereich bei Hunden und Katzen zur Flohbekämpfung ein. Ganz offensichtlich ist das Insektizid dem Reinigungsmittel illegal beigemischt worden – einem ökologischen Reinigungsmittel, das ätherische Öle enthält und gerade in der alternativen Hühnerhaltung verwendet wird. Es sorgt dafür, dass Hühner von Blutläusen befreit werden.

    Und diese Reinigungsfirma hat das Mittel eingesetzt und damit geworben, dass es besonders effizient ist. Es gab wohl Rückfragen, ob das Mittel denn auch nicht chemisch belastet ist. Die Firma soll versichert haben, dass alles in Ordnung ist und es nur ätherische Öle enthält. Das war aber nicht so. Wer jetzt verantwortlich ist – die Firma, der Hersteller des Reinigungsmittels oder ein Zwischenhändler – darüber gibt es noch keine klare Aussage.

    Diese Eier sind betroffen:

    In Nordrhein-Westfalen sind mehr Chargen vom Rückruf betroffen als bisher bekannt. Die Stempelaufdrucke der neu hinzugekommenen Betriebe lauten: 0-NL 4392501 und 0-NL 4385501. Die bisher bekannten Chargen der mit Fipronil belasteten Eier tragen die Stempelaufdrucke 1-NL 4128604 oder 1-NL 4286001. Das niedersächsische Agrarministerium warnt auf dem Verbraucherschutz-Internetportal "lebensmittelwarnung.de" vor folgenden Chargen: 0-NL-4310001, 1-NL-4167902, 1-NL-4385701, 1-NL-4339301, 1-NL-4339912, 2-NL-4385702, 1-NL-4331901, 2-NL-4332601, 2-NL-4332602, 1-NL-4359801. In den Niederlanden empfehlen die Behörden, Eier mit dem Stempelaufdruck X-NL-40155XX ( "X" steht für alle Zahlen von 0 bis 9) nicht zu verzehren. Die Nummern sind auf den Eierschalen aufgedruckt.

    Das Gespräch führte SWR-Redakteurin Astrid Meisoll | Online: Cornelia Stenull

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