Gewichtsklasse von Eiern
Ich stelle immer wieder fest, dass bei Eiern in Großpackungen, zum Beispiel zehn Stück, zwei bis drei Eier nicht der aufgedruckten Größe, zum Beispiel L, entsprechen. Wenn ich sie zu Hause einzeln nachwiege, sind sie dann nur M oder S. Ist das eine erlaubte Toleranz oder müssen alle zehn Eier der Angabe L entsprechen?
Eier der Güteklasse A müssen nach folgenden Gewichtsklassen sortiert werden:
Werden Eier unterschiedlicher Gewichtsklassen in derselben Packung verpackt, so ist das Mindestgewicht der Eier in Gramm anzugeben. Zusätzlich muss auf der Außenseite der Verpackung der Hinweis „Eier verschiedener Größe“ oder ein entsprechender Vermerk angebracht werden.
Gewisse Abweichungen sind jedoch hinzunehmen. So dürfen bei der Kontrolle einer Partie von weniger als 180 Eiern maximal 20 Prozent aus einer Gewichtsklasse über oder unter der auf der Verpackung angegeben Gewichtsklasse stammen. Allerdings dürfen nur zehn Prozent der Eier der nächstniedrigeren Klasse angehören – also zu leicht sein.
Umfasst die Partie mehr als 180 Eier sind die Toleranzen zu halbieren.
Die ordnungsgemäße Deklaration der Eier wird von der Lebensmittelüberwachung kontrolliert. In Verdachtsfällen wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Stelle (Link siehe rechte Randspalte)
Melden Sie unzureichende Lebensmittelkennzeichnung
Weiterführende Links
Lebensmittelüberwachung: Eine Aufgabe der Bundesländer
Lebensmittelklarheit
Internetportal gefördert im Rahmen der Initiative "Klarheit und Wahrheit" des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
Eier gewichtsklassen
No translations were found in the PONS Dictionary.
Would you like to translate a full sentence? Use our text translation.
Are you missing a word, phrase or translation?
Submit a new entry.
No usage examples were found in the PONS Dictionary.
New in the
PONS Online Dictionary
Hundreds of millions of
from the Internet!
Cooperation with
Discover over 1.3 million new entries in our English-French and English-Spanish Dictionaries.
Vocabulary collection
Online dictionary
PONS on Facebook
Copyright © 2001 - 2017 by PONS GmbH, Stuttgart. All rights reserved.
Links to further information
My favourites
You can suggest improvements to this PONS entry here:
Vocabulary trainer
How can I copy translations to the vocabulary trainer?
- Collect the vocabulary that you want to remember while using the dictionary. The items that you have collected will be displayed under "Vocabulary List".
- If you want to copy vocabulary items to the vocabulary trainer, click on "Import" in the vocabulary list.
Please note that the vocabulary items in this list are only available in this browser. Once you have copied them to the vocabulary trainer, they are available from everywhere.
New in the online dictionary - hundreds of millions of translated examples from the internet!
Unique: The editorially approved PONS Online Dictionary with text translation tool now includes a database with hundreds of millions of real translations from the Internet. See how foreign-language expressions are used in real life. Real language usage will help your translations to gain in accuracy and idiomaticity!
How do I find the new sentence examples?
Enter a word (“newspaper”), a word combination (“exciting trip”) or a phrase (“with all good wishes”) into the search box. The search engine displays hits in the dictionary entries plus translation examples, which contain the exact or a similar word or phrase.
This new feature displays references to sentence pairs from translated texts, which we have found for you on the Internet, directly within many of our PONS dictionary entries.
A click on the tab “Usage Examples” displays a full inventory of translations to all of the senses of the headword. Usage examples present in the PONS Dictionary will be displayed first.
- image/svg+xml
These are then followed by relevant examples from the Internet.
Examples from the Internet (not verified by PONS Editors)
What are the advantages?
The PONS Dictionary delivers the reliability of a dictionary which has been editorially reviewed and expanded over the course of decades. In addition, the Dictionary is now supplemented with millions of real-life translation examples from external sources. So, now you can see how a concept is translated in specific contexts. You can find the answers to questions like “Can you really say … in German?” And so, you will produce more stylistically sophisticated translations.
Where do the “Examples from the Internet” come from?
The “Examples from the Internet” do, in fact, come from the Internet. We are able to identify trustworthy translations with the aid of automated processes. The main sources we used are professionally translated company, and academic, websites. In addition, we have included websites of international organizations such as the European Union. Because of the overwhelming data volume, it has not been possible to carry out a manual editorial check on all of these documents. So, we logically cannot guarantee the quality of each and every translation. This is why they are marked “not verified by PONS editors”.
What are our future plans?
We are working on continually optimizing the quality of our usage examples by improving their relevance as well as the translations. In addition, we have begun to apply this technology to further languages in order to build up usage-example databases for other language pairs. We also aim to integrate these usage examples into our mobile applications (mobile website, apps) as quickly as possible.
Eier gewichtsklassen
- Interface:
- English
- Français
- Español
- Deutsch
- Italiano
- Português
- Reverso Context Mobile app
- Conditions of use
- Copyright
das Ei des Kolumbus finden to come up with just the thing
das ist das Ei des Kolumbus that's just the thing or just what we want
das Ei will klüger sein als die Henne you're trying to teach your grandmother to suck eggs (prov)
jdn wie ein rohes Ei behandeln (fig) to handle sb with kid gloves
wie auf Eiern gehen inf to step gingerly
wie aus dem Ei gepellt aussehen inf to look spruce
sie gleichen sich or einander wie ein Ei dem anderen they are as alike as two peas (in a pod)
kümmere dich nicht um ungelegte Eier! inf don't cross your bridges before you come to them! (prov)
das sind ungelegte Eier! inf we'll cross that bridge when we come to it (prov)
das kostet seine 50 Eier that'll cost a good 50 euros
ein Tritt in die Eier a kick in the balls sl
dicke Eier haben sl (=Lust auf Sex) to be choking (Brit) or gagging (Brit) or dying for it sl
- frische Eier exp. new-laid
freshly-laid eggs - russische Eier exp. egg(s) mayonnaise
- eine Stiege Eier exp. a score of eggs
- Eier erster Wahl exp. class-one
grade-one eggs - Eier hart kochen exp. to hard-boil eggs
- dicke Eier haben exp. to be choking
gagging dying for it - Eier weich/hart kochen exp. to soft-boil/hard-boil eggs
Examples and translations in context
Alphabetical index
Welcome to German-English Collins dictionary. Type the word that you look for in the search box above. The results will include words and phrases from the general dictionary as well as entries from the collaborative one.
Eier und Eiprodukte
- Gerald Rimbach Email author
- Jennifer Nagursky
- Helmut F. Erbersdobler
Zusammenfassung
Weltweit hat sich die Eierproduktion in den letzten 20 Jahren nahezu verdoppelt und die Legehennenbestände wurden stark erweitert. Die jährliche Legeleistung der Hennen hat sich in den letzten 50 Jahren in Folge züchterischer und haltungstechnischer Verbesserungen sowie Fortschritten in der Tierernährung von durchschnittlich 120 auf 285 Eier (im Jahre 2006) erhöht. Mit 45% der Weltproduktion ist China der weltgrößte Eierproduzent vor der EU (11%) und den USA (8%). In der EU wurden im Jahre 2007 ca. 7 Mio. t Eier produziert. Drei Viertel der europäischen Produktion entfallen auf die Länder Frankreich, Spanien, Deutschland, Italien, Großbritannien, die Niederlande und Polen. Mit etwas über 100% ist der Selbstversorgungsgrad in der EU seit vielen Jahren relativ konstant. Die Niederlande und Deutschland weichen dennoch von einer ausgeglichenen Versorgungsbilanz ab. Während die Niederlande den höchsten Selbstversorgungsgrad mit ca. 220% haben, stellt Deutschland einen attraktiven Absatzmarkt für Eier und Eiprodukte dar, weil der Selbstversorgungsgrad hier nur ca. 68% beträgt. Demnach stammen etwa zwei Drittel der in Deutschland verbrauchten Eier aus der Eigenproduktion (etwa 12,7 Mio. Eier/Jahr) und das restliche Drittel wird überwiegend aus den Niederlanden und Belgien importiert. Eine Besonderheit der deutschen Eierproduktion ist die hohe regionale und einzelbetriebliche Konzentration. Etwa 45% des deutschen Hühnerbestandes werden in Niedersachsen (Vechta, Osnabrück, Cloppenburg) gehalten. Der pro-Kopf-Verbrauch an Eiern im Jahr 2007 ist mit durchschnittlich 13,1 kg bzw. 210 Eiern/Jahr leicht rückläufig, dabei ist bei den im Handel erhältlichen Eiern die Nachfrage speziell nach braunen Eiern in Deutschland gestiegen. Spitzenreiter im Eierverbrauch sind Ungarn, Dänemark und Spanien, während der geringste pro-Kopf-Eierverbrauch in Finnland und Portugal gemessen wurde. Den weltweit höchsten Eierverbrauch haben Japan mit ca. 21 kg und China mit ca. 18,5 kg Eiern pro Einwohner und Jahr.
Bibliographie
Copyright information
Authors and Affiliations
- Gerald Rimbach
- 1
- Jennifer Nagursky
- 1
- Helmut F. Erbersdobler
- 1
- 1. Institut für Humanernährung und Lebensmittelkunde Universität Kiel Kiel Deutschland
About this chapter
Personalised recommendations
Cite chapter
.RIS Papers Reference Manager RefWorks Zotero
.BIB BibTeX JabRef Mendeley
Share chapter
- Instant download
- Readable on all devices
- Own it forever
- Local sales tax included if applicable
Cite chapter
.RIS Papers Reference Manager RefWorks Zotero
.BIB BibTeX JabRef Mendeley
Share chapter
Over 10 million scientific documents at your fingertips
Switch Edition
© 2017 Springer International Publishing AG. Part of Springer Nature.
Eier, Eierzeugnisse, Eiersatzmittel
Copyright information
About this article
Personalised recommendations
Cite article
.RIS Papers Reference Manager RefWorks Zotero
.BIB BibTeX JabRef Mendeley
Share article
- Unlimited access to the full article
- Instant download
- Include local sales tax if applicable
Cite article
.RIS Papers Reference Manager RefWorks Zotero
.BIB BibTeX JabRef Mendeley
Share article
Over 10 million scientific documents at your fingertips
Switch Edition
© 2017 Springer International Publishing AG. Part of Springer Nature.
You searched for: gewichtsklassen ( German - Dutch )
Human contributions
From professional translators, enterprises, web pages and freely available translation repositories.
Dutch
Dutch
Last Update: 2014-11-14
Usage Frequency: 1
Gütekriterien und Gewichtsklassen;
kwaliteitscriteria en gewichtsklassen;
Last Update: 2014-10-18
Subject: Social Science
Usage Frequency: 3
Einstufung nach Güte- und Gewichtsklassen
II. Indeling naar kwaliteit en gewicht
Last Update: 2014-11-18
Subject: Social Science
Usage Frequency: 1
Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen
Indeling naar kwaliteit en gewicht
Last Update: 2014-10-23
Usage Frequency: 1
3. Gewichtsklassen, einschließlich Ausnahmen;
3) de indeling naar gewicht, met inbegrip van uitzonderingen;
Last Update: 2014-10-23
Usage Frequency: 1
Artikel 3 –Güte- und Gewichtsklassen
Artikel 3 – Kwaliteits- en gewichtsklassen
Last Update: 2014-10-23
Usage Frequency: 1
Eier der Klasse A werden nach Gewichtsklassen sortiert.
Eieren van klasse A worden ingedeeld naar gewicht.
Last Update: 2014-10-18
Subject: Social Science
Usage Frequency: 3
Eier der Klasse A werden auch nach Gewichtsklassen sortiert.
Eieren van klasse A worden ook ingedeeld naar gewicht.
Last Update: 2014-11-18
Subject: Social Science
Usage Frequency: 4
c ) eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen;
c ) een inrichting voor het sorteren van eieren naar gewicht;
Last Update: 2014-10-23
Usage Frequency: 4
c) die Sortierung dieser Eier nach Güte-und Gewichtsklassen;
c) de sortering naar kwaliteit en gewicht van de eieren;
Last Update: 2008-03-04
Subject: Legal and Notarial
Usage Frequency: 1
Die Gewichtsklassen, für die die Rückhalteeinrichtung ausgelegt ist;
de massagroepen waarvoor het systeem bestemd is;
Last Update: 2014-11-18
Subject: Social Science
Usage Frequency: 3
Bei einer Rückhalteeinrichtung für Kinder für zwei oder mehrere Gewichtsklassen sind die Prüfungen mit der leichtesten und der schwersten Prüfpuppe aller betreffenden Gewichtsklassen durchzuführen.
Indien het kinderbeveiligingssysteem geschikt is voor twee of meer massagroepen, moeten de tests worden uitgevoerd met de lichtste en de zwaarste testpop die hierboven voor de desbetreffende groepen zijn gespecificeerd.
Last Update: 2014-11-18
Subject: Social Science
Usage Frequency: 1
Außerdem muss er bei allen Gewichtsklassen so angebracht sein, dass Funktion und Handhabung in Notfall für den Retter sofort deutlich zu erkennen sind.
Bovendien moet ze bij alle groepen zo worden geplaatst dat het doel en de bedieningswijze in een noodsituatie onmiddellijk duidelijk zijn voor hulpverleners.
Last Update: 2014-11-18
Subject: Social Science
Usage Frequency: 1
Bei Rückhalteeinrichtungen für die Gewichtsklassen II und III muss der Verschluss so angebracht sein, dass das Kind ihn erreichen kann.
Voor de groepen II en III moet de sluiting zo worden geplaatst dat het kind deze kan bereiken.
Last Update: 2014-11-18
Subject: Social Science
Usage Frequency: 1
Ein Verschluss eines Hosenträgergurts für die Gewichtsklassen 0 und 0+ muss einer Belastung von 4000 N standhalten.
Een harnassluiting voor de massagroepen 0 en 0+ moet bestand zijn tegen een kracht van 4000 N.
Last Update: 2014-11-18
Subject: Social Science
Usage Frequency: 3
Eine Rückhalteeinrichtung der Kategorie „universal“ muss den Vorschriften dieser Kategorie bei allen Gewichtsklassen entsprechen, für die sie genehmigt worden ist.
Een kinderbeveiligingssysteem van de categorie „universeel” moet voor alle massagroepen waarvoor het is goedgekeurd aan de voor deze categorie gestelde eisen voldoen.
Last Update: 2014-11-18
Subject: Social Science
Usage Frequency: 1
Rückhalteeinrichtungen für Kinder sind in fünf „Gewichtsklassen“ unterteilt: 2.1.1.1.
Kinderbeveiligingssystemen worden ingedeeld in vijf „massagroepen”:
Last Update: 2014-11-18
Subject: Social Science
Usage Frequency: 3
Für Eier, die an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden, ist eine Sortierung nach Gewichtsklassen nicht erforderlich.
Indeling naar gewicht wordt echter niet geëist voor eieren die worden geleverd aan de levensmiddelen- en de niet-levensmiddelenindustrie.
Last Update: 2014-11-18
Subject: Social Science
Usage Frequency: 1
Wird diese Ausnahme in Anspruch genommen, so darf keine Sortierung nach Güte- oder Gewichtsklassen vorgenommen werden.
Indien de vrijstelling wordt toegepast, mogen de eieren niet worden ingedeeld naar kwaliteit en gewicht.
Last Update: 2014-11-18
Subject: Social Science
Usage Frequency: 1
„Packstelle“ einen Betrieb, in dem Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden.
Pakstation: een inrichting waar eieren volgens kwaliteits- en gewichtsklassen worden gesorteerd.
Last Update: 2014-11-15
Subject: Social Science
Usage Frequency: 1
Search human translated sentences
Credits - Computer translations are provided by a combination of our statistical machine translator, Google, Microsoft, Systran and Worldlingo.
TIERSCHUTZ im UNTERRICHT - PowerPoint PPT Presentation
To view this presentation, you'll need to enable Flash.
PPT – TIERSCHUTZ im UNTERRICHT PowerPoint presentation | free to download - id: 499850-M2M0N
The Adobe Flash plugin is needed to view this content
TIERSCHUTZ im UNTERRICHT
TIERSCHUTZ im UNTERRICHT Inhaltsangabe Einleitung Ethik Nutztiere Heimtiere Wildtiere Versuchstiere EINLEITUNG ETHIK Mensch-Tier-Beziehung Verehrung der Tiere in den . – PowerPoint PPT presentation
Title: TIERSCHUTZ im UNTERRICHT
TIERSCHUTZ im UNTERRICHT
Mensch-Tier-Beziehung
- Verehrung der Tiere in den ältesten
Tradition
Mensch-Tier-Beziehung
- Aufklärung Tier Sache
- Descartes Tiere seelenlose Maschinen
- Mitte des 19. Jh. Gründung der 1.
Tierschutzvereine
nicht absolute Schonung
ETHIK
- Von griech. ethos Sitte, Gewohnheit
- Orientierung nach Werten
- auf Moral basierend
- Antwort auf Frage Was sollen wir tun?
4 ethische Prinzipien
- Achtung vor dem Menschen
- Ehrfurcht vor allem Leben
- Mehrung der Wohlfahrt
- physisches und psychisches Wohlbefinden
Tierethik
- In Mensch-Tier-Beziehung ist Mensch überlegen
- Prinzip der Fairness
- Stärkerer verzichtet auf das Ausspielen seiner
Überlegenheit
Advokatorische Ethik
- Mensch muss für das Tier sprechen (Advokat)
- Mensch muss auch Interessen der Tiere beachten
und vertreten
also auch Schmerzen und Leiden erleben
Modelle der Mensch-Tier-Beziehung
- Mensch ist Beherrscher des Tieres
- Mensch und Tier sind gleichwertig
- Tier ist Mitgeschöpf des Menschen
Mensch Beherrscher des Tieres
- Mensch ist Krone der Schöpfung
- Tier völlig untergeordnet
- kann zu einer schrankenlosen Ausnützung des
Mensch und Tier sind gleichwertig
- Tier hat Rechte, es besitzt Eigenständigkeit
- absolute Gleichstellung von Mensch und Tier
- Forderung nach Unversehrtheit der Tiere
- Problem Nutzung der Tiere für die Menschen
Tier ist Mitgeschöpf des Menschen
- Ehrfurcht vor dem Leben des Tieres
- aber Nutzung des Tieres ist möglich
- Lehnt alle Nutzungsformen ab, die das
Wohlbefinden der Tiere schmälern
Extrempositionen
Ethik, Recht und politische Praxis
- Österreich jedes Bundesland hat eigene
Tierschutzgesetze
berücksichtigen
Tierschutzvolksbegehren
- Von ca. 400.000 Österreichern unterzeichnet
- forderte
- Vereinheitlichung der Tierschutzgesetze
- Aufnahme des Themas in die Bundesverfassung
- Förderung des Tierschutzes allgemein
Gesetzesdschungel in Österreich
- EU-Ebene Richtlinien und Verordnungen
- Vorrang vor nationalem Recht
- Bund Tiertransporte und Tierversuche
- Länder alle anderen Bereiche
Vorarlberg
- Tierschutzgesetz (TschG)
- Tierhalteverordnung (THVO)
- Gesetz über Eingriffe an Tieren
- Tierschutzkontrollverordnung (TschKVO)
Vorarlberger Tierschutzgesetz ( Vbg. TschG)
- Interessen von Wirtschaft, Tierhaltern,
Wissenschaft, Forschung und Tierschützern
Angst (Schadensvermeidung)
Einschränkungen/Ausnahmen
- Töten von Tieren ist erlaubt, wenn es nicht
tierquälerisch ist
Tierhalteverordnung (THVO)
- Mindestanforderungen an die Größe der
Haltungssysteme
TGI
- Tiergerechtheitsindex
- Bewertungssystem für tiergerechte Haltung
- verschiedene Einflussbereiche
- einzeln bewertet
- Kompensationsmöglichkeit innerhalb der Bereiche
- Schulnotensystem, Kopiervorlage S149
Einflussbereiche des TGI
- Bewegungsmöglichkeit
- Sozialkontakte
- Bodenbeschaffenheit
- Stallklima (Temperatur, Luftfeuchte, Schadgase)
- Betreuungsintensität
Vollzug der Gesetze
- Unterschiedlich in den einzelnen Bundesländern
- 1. Instanz Bezirkshauptmannschaft (BH)
- Amtstierarzt/ärztin kann z. B. Tiere
beschlagnahmen
Verfahren bei tierschutzwidrigem Verfahren
- Vorsatzdelikt Anzeige
- Gerichtliches Verfahren
- Verstöße gegen das TschG oder die THVO
- Verwaltungsstrafverfahren
NUTZTIERE
- Ursprünglich nur Eigenbedarf
- wachsender Wohlstand
- mehr Fleischkonsum
- MASSENPRODUKTION
- Tiere als industrielle Produkte
- heute Schutz der Tiere vor solchen Bedingungen
Ansprüche an die Nutztierhaltung
- artgemäße Haltung
- verhaltensgerechte Umgebung
- tiergerechter Umgang, auch bei Transporten
Tiergerecht
- Bewegung, keine dauernde Anbindehaltung!
- Minimum an Platz, getrennte
Aufenthaltsbereiche
Einstreu!
Tiergerechte Haltungsformen(Empfehlung der
Landwirtschaftskammer Vorarlbergs)
- Rinder
- Laufstall
- Gruppenhaltung auf Einnstreu für Kälber und
Tiergerechte Haltungsformen
- Schweine
- Strohhaltung für Mast und Zucht
- Gruppenhaltung für Mast und Zucht
- Geflügel
- Freilandhaltung
- Spezialrassen
2 Grundarten der Tierhaltung
- Intensive Tierhaltung
- leistungsbezogen
- rationell
- hoher Einsatz von Kapital (Geld) und Energie
(Arbeit)
- Extensive Tierhaltung
- standortbezogen
- Kreislaufwirtschaft
- weniger Einsatz von Kapital und Energie
Landwirtschaft heute
- EU-Beitritt Österreichs Änderungen in der
regionalen Politik
Bewirtschaftung
Landwirtschaft heute
- Mehr Spielraum für die Länder in Sachen
Agrarförderungen
der hohen Gesundheits-, Sozial-, Umwelt- und
Tierschutzstandards
Rationalisieren
- Konsument will möglichst günstige Lebensmittel
- Landwirt will Einkommen verbessern
- Vergrößerung der Betriebe
- Ausweitung der Produktion
- billigere Produktion
- kleine und mittlere Betriebe verschwinden
Bauernsterben
- In Österreich seit 1970 ununterbrochen
- Folge der Rationalisierung
- Konkurrenzdruck immer größer
- v.a. kleine und mittlere Betriebe sterben aus
- Quantität statt Qualität?
Selbstversorgung
- Nahrungsmittelbedarf in Österreich weitgehend
gedeckt, teilweise sogar Überproduktion
Selbstversorgungsgrad in Vorarlberg
- Unterproduktion
- Fleisch (Ausnahme Kalbfleisch)
- bes. spezielle Fleischsorten (Schaf- und
Importierte Nahrungsmittel
- Gründe für Import
- Waren in Österreich nicht hergestellt
- Marktangebot vergrößern
- handelspolitische Gründe (wer exportieren will,
muss selbst importieren)
Konflikte der Agrarpolitik
- Grenze zwischen Ökonomie und Ökologie
- Preisschere Produktionsmittel teurer als Erlöse
aus Verkauf
Agenda 2000
- Reform der EU-Agrarpolitik
- ZIELE
- Eindämmung der Überproduktion
- Erhaltung der naturnahen bäuerlichen
Landwirtschaft
(Förderung pro Hektar oder Stück Vieh)
Vorarlberger Punktemodell
- ZIEL Erhaltung des Arbeitsplatzes Bauernhof
- Existenzsicherung der Betriebe
- Ökologisierung
- Förderung regionaler Qualitätsprodukte
- Tiergerechtkeit der Nutztierhaltung
- Vereinfachung der Verwaltung
Vorarlberger Punktemodell
- PRINZIP Verteilung der gesamten Förder-gelder
nach einheitlichem Indexsystem
HÜHNER
- Stammen vom Bankivahuhn ab
- Wildhuhn aus Südostasien
- Haushühner durch Römer verbreitet
- heute ca. 150 Rassen
- Verhaltensweisen der Wildhühner immer noch
Haushühner
- Soziale Gruppe von bis zu 60-80 Tieren (Hahn und
Hennen)
Luftfeuchtigkeit und Halbschatten
Nutzungsarten
- Elterntiere
- Brüterei
- Küken- und Junghennen-Aufzucht
- Legehennen Eierproduktion
- Masttiere Fleischproduktion
Eierleistung
- Bankivahuhn 8-12 Eier jährlich
- heutige Zuchthühner in Intensivhaltung 280 Eier
jährlich
Hybridhühner
- Kreuzungsprodukte aus speziellen Inzuchtlinien
- erreichen höhere Legeleistung und größere
Fruchtbarkeit als reinrassige Hühner
Töten der männlichen Eintagsküken
- Sofort nach Geschlechtsbestimmung (Sexen)
- Grund können keine Eier legen
- eignen sich nicht zur Mast
- nach Tötung
- Verfütterung in Wildtierhaltungen
- Tierkörperverwertungsanstalt
Eierkonsum
- In Österreich in den letzten Jahren konstant 240
Eier/Kopf/Jahr
Eierbezeichnung
- Qualitätsklassen Extra, I,II, Industrieeier und
gekochte Eier
Boden-, Volieren- und Käfighaltung
Kennzeichnung der Käfigeier
- Alte Forderung der Tierschützer
- derzeit in Österreich nicht obligatorisch
- viele Bundesländer verbieten Käfighaltung
Bundesländervereinbarung- Nutztierhaltung
Haltung der Legehennen
- Ursprünglich auf bäuerlichem Freiland
- Intensivierung Trennung der Tiere von ihrem Kot
(Hygiene)
Alternative Haltungsformen
- Volierenhaltung nützt 3. Dimension,
verhaltensgerechter als Käfighaltung
Anforderungen an Betreuung
mit zusätzlichem Auslauf im Freien
Käfighaltung in Europa
- EU langsamer und stufenweiser Ausstieg aus
Käfighaltung
Sitzstangen)
Mast-oder Grillhühner
- kurzes Leben
- nach 35-49 Tagen Schlachtgewicht erreicht
- Qualzucht intensive Putenmast Tiere so schwer,
dass Beine sie nicht mehr tragen können
Rolle der Konsumenten
- Konsument große Verantwortung
- Käuferverhalten bestimmt den Markt
- Kauf von Produkten aus tiergerechten
- Betrieben!
SCHWEINE
- Stammen vom Wildschwein ab
- Domestikation vor ca. 9.000 Jahren
- Zucht
- hauptsächlich veredeltes Landschwein
(Hängeohren)
Schweinehaltung
- Ursprünglich als Abfallverwerter, Fleisch für
Eigenverbrauch
?vermehrter Fleischkonsum)
(Lockartikel im Supermarkt)
Schweinefleisch
- Linienzucht mastleistungsstarke Schinkenrassen
(Pietrain, Large White)
Exsudative (Schrumpfschnitzel)
Verhaltensweisen
- Sozial lebende Wesen, Rangordnung
- nicht dreckig Trennung Schlaf- und Kotplatz
- intelligenter als angenommen mini pigs
vergleichbar mit Hunden
Futter
- Küchenabfälle
- Molke
- Mastschweine
- Kartoffeln, Futterrüben, Getreide
- Kraftfutter fertige Kornmischungen, importiert
Schweinebetriebe in Österreich
- Osten eher Ackerbau (Körndl-Bauern) ?
Futtergrundlage für Schweinehaltung
Futtergrundlage für Schweinehaltung fehlt,
Betriebsgrößen
- Konzentration weniger Betriebe halten mehr
Schweine
durch Gülle
Schweineproduktion
- Zucht Muttersauen, produzieren Ferkel bis 25 kg
gesäugt, dann in Mastbetriebe
Unterteilung in Vor- und Endmast
Intensive Stallsysteme
- Spaltenböden
- ohne Einstreu, Kot und Urin fällt durch Spalten
direkt in Güllekanäle
wirtschaftlich optimal
Tiergerecht
- Bewegung (Kot- und Liegeplatz getrennt)
- Gruppenhaltung
- Beschäftigungsmöglichkeiten (Einstreu)
Einstreu
- Isoliert Stallboden gegenüber Kälte
- Beschäftigungsmaterial zum Wühlen, Kauen und
Schnüffeln
Futter
- Wichtig Futtersuche und Beschäftigung, nicht nur
Sättigen, Verschlingen
strukturiert
Stangen, Beknabbern von Ohren und Schwänzen
Bundesländervereinbarung Nutztierhaltung
- VERBOTEN
- Halsanbindungen
- ständige Anbindehaltung
- Einzelstände (Trennung von Liege- und Kotplatz
unmöglich)
Neue Haltungssysteme
- Gruppenbucht für Galtsauen
- 4-6 Tiere, gemeinsamer Liegeplatz, getrennt vom
Kotplatz,
zu vermeiden
gemeinsamen Futterplatz, Kotplatz
Neue Haltungssysteme
- Offenfront-Tiefstreustall
- Tiefstreubett
- erhöhter betonierter Fressplatz
- Stufe dazwischen
- Frontseite offen (Außenklima)
- Schrägbodenhaltung auf Tretmist strohsparend
Neue Haltungssysteme
- Familienstall von Stolba
- Eltern und Nachkommen leben gemeinsam in vier
frei miteinander verbundenen Buchten
Neue Haltungssysteme
- Abferkelbucht nach Schmid
- Alle Funktionskreise können (noch) ablaufen
- tiergerecht
- 7,5 m2 statt 5m2
- Abferkel- und Säugeverhalten ungestört
- weniger Ferkelverluste
Schweinefleischkonsum
- Mehr als die Hälfte des konsumierten Fleisches in
Österreich
RINDER
- Stammen vom Ur oder Auerochse ab
- Domestikation um 6.000 v. Chr.
- Sesshaftwerdung Mensch braucht Zugtiere für
Ackerbau
Rindviehhalter
- Wichtigster Zweig der österreichischen
Landwirtschaft
Bestand
EU-Vergleich immer noch mini)
Kälber
- Kuh kalbt 4-5 Mal im Leben
- Tragzeit 280 Tage
- Kalb 40-50 kg schwer bei Geburt
- bis zum 4. Monat erhält es Milch
- danach Gras, Heu, Ergänzungsfutter
Was wird aus dem Kalb?
Milchleistung einer Kuh
- Nach 1. Abkalben regelmäßig Milch
- am größten unmittelbar nach Abkalben
- 8 Wochen vor erneutem Abkalben nicht mehr
gemolken (trocken, galt)
Milch/Tag Erstlings- Einsatzleistung
Rassen in Österreich Anteil in Prozent
- Fleckvieh 81,3
- Braunvieh 10
- Schwarzbunte 2,6
- Pinzgauer 2,3
- Grauvieh 0,7
Rassen in Österreich
- Zweinutzungsrassen (Fleck-und Braunvieh)
- werden zur Milch- und zur Fleischproduktion
verwendet
stark verändert
Zucht
- Nicht natürliche Fortpflanzung (Stier zur Kuh
geführt)
Künstliche Fortpflanzung
- Vermeidung von Geschlechtserkrankungen
- Zuchterfolge bessere Rassen mit besseren
Eigenschaften
ehemalige Schwarzbunte ersetzt durch
Holstein-Frisian, Original Braunvieh durch
Milchwirtschaft
- Sättigung des Marktes mit Milch und
Milchprodukten
Mutter- und Ammenkuhhaltung
- Verringerung der Milchmenge
- Produktion von qualitativ hochwertigem Kalb- und
Rindfleisch Freiland Beef
ERNTE, FREILAND, ALMO, LÄNDLE)
Rindfleisch
- Zweitgrößter Anteil in Österreich
- Selbstversorgungsgrad von 149
- Exporte erforderlich
- trotzdem Importe spezielle Teilstücke
T-Bone-Steak, Lungenbraten (saisonal, Tourismus)
Rinderhaltung
- Einzel- bzw. Anbindehaltung in Österreich
verbreitet
Anbindehaltungen
- Langstand heute nicht mehr
- Mittellangstand nur mehr vereinzelt
- Kurzstand
- einstreuarm, Bereitung von Flüssigmist
?Vereinfachung der Entmistung
zurücktreten, sonst Stromschlag
Bundesländerverinbarung
- Festlegung einer minimalen Standlänge
- Formel 0,9 x diagonaler Körperlänge
- 30 cm (Kurzstand) bzw 58 cm (MLst)
- Festlegung einer minimalen Standbreite
- Formel 0,9 x Widerristhöhe
- Keine dauernde Anbindehaltung (Vbg 130 Tage
Laufstallhaltung
- Alternative zur Anbindehaltung
- Trennung von Melkstand, Liegefläche und
Fressplatz
Böden
- Kälber keine Vollspalten- oder einstreulose
Teilspaltenböden
weiche druckelastische Unterlage obligatorisch
Betreuung
- Bundesländervereinbarung nur allgemein
- Vorarlberger THVO
- Kälber - ausreichend Eisen, ab 2. Woche
Stroh, Heu zur freien Aufnahme
Kontrolle
- Vollzug wichtiger als Gesetz
- Vorarlberg eigene Kontrollverordnung
- alle Betriebe mindestens einmal jährlich
- Selbstdeklaration
- behördliche Überprüfung
- positives Prüfprotokoll
GENTECHNOLOGIE
- GVO Gentechnisch Veränderte Organismen
- in Österreich Gentechnikgesetz
- Bewilligungsverfahren für Entwicklung, Anwendung
und Freisetzung von GVOs
Geschichte
- Mitte 19.Jh Mendel entdeckt Gene
- 1944 Avery Substanz der Gene DNS
- 1953 Watson und Crick Doppelhelix
- 1969 Arber Enzyme, die Doppelhelix ohne
Bio- und Gentechnologie
- Biotechnologie ( Konventionelle
Züchtungsmethoden) schon lange
Das Neue der Gentechnologie
- Artüberschreitende Kombination von genetischem
Material
Erbmaterial von Pflanzen und Tieren
Gesetzliche Regelungen in Österreich
- Gentechnikgesetz Arbeit mit GVOs am Menschen,
Datenschutz Einrichtung der Gentechnik-Kommission
Verbreitung gentechnisch veränderter Lebensmittel
Anwendungsgebiete
- Landwirtschaft/Ernährung
- Pflanzen und Tiere höhere Produktionsleistung
- ABER Wildtiere fressen Pflanzen, vertragen
Inhaltsstoffe nicht (zB Raps bei Rehen)
Anwendungsgebiete
- Humanmedizin und -genetik
- Gentherapie heilt genetisch bedingte Krankheiten
(z.B. Galactosämie)
verantwortlich ist
Patentierte Lebewesen
- USA
- 1980 Rohölfressende Bakterien
- 1988 Krebsmaus bes. krebsanfällige
Mäuse Testen von Medikamenten
Gentechnologie bei Nutztieren
- zur Verbesserung der Gesundheit und der
Krankheitsresistenz
Steigerung der Milchleistung bei Kühen,
Misserfolge der Gentechnologie
- Transgenes Schwein (USA) Einpflanzen eines
menschlichen Wachstumsgens
Apathie, Impotenz, schlechte Augen
Qualzuchten
- Züchtungen, die dem Tier oder seinen Nachkommen
schwere Schmerzen, Leiden bereiten oder mit
schweren Schäden oder Ängsten verbunden sind.
Manipulierte Lebewesen
- Transgene Lebewesen artfremde, eingepflanzte
Gene in Gensatz
Heimtierhaltung
- In Österreich in jedem zweitem Haushalt
- Stadtbewohner einziger Kontakt zur Natur
- Probleme
- Vermenschlichung (Sozial-od. Ersatzpartner für
einsame Menschen)
Heimtierhaltung
- Können Bedürfnisse der Menschen befriedigen
- Aufmunterung von kranken und depressiven Menschen
durch Heimtier
Wirkung von Heimtieren TAT (Tiere als Therapie)
Heimtierhaltung
- Tiere haben Recht auf Eigenständigkeit
- tiergerechte Haltung wichtig
- Missachten der Grundbedürfnisse
tierschutzwidrig
Bsp. für tierschutzwidrige Haltung
- Falsch verstandene Tierliebe Überfütterung
(Meerschweinchen Übergewicht häufigste
Todesursache)
Einzelhaltung nicht
Heimtiere in der Erziehung
- Kinder lieben Tiere
- Wunsch nach Heimtier
- später Faszination lässt nach, Vernachlässigung
des Tieres
Verantwortung
Heimtiere in der Erziehung
- Best. Tiere für best. Altersstufen der Kinder
- Meerschweinchen für kleinere Kinder
- Kaninchen nicht zur Wohnungshaltung geeignet
- Katzen mehr geeignet
- Gerbil (mongolische Rennmaus)
- Fische, Vögel für ältere, interessierte Kinder
Heimtiere und Artenschutz
- Wildtiere als Heimtiere
- Importe von Amphibien und Reptilien
- Washingtoner Abkommen Liste schützenswerter
Tiere kein Handel!
Tierquälerei durch Tierzucht
- Haustiere gezielt gezüchtet
- nicht nützlich, sondern ästhetisch oder
extravagant
Grundsätze der Heimtierhaltung
- Haltung von Tieren in Gefangenschaft vermeiden
- Verzicht auf exotische Tiere und Wildtiere
- vor dem Kauf Haltungsmöglichkeiten, Bedürfnisse
der Tiere abklären
HUNDE
- Stammen vom Wolf ab, enge Verwandtschaft auch mit
Schakal
(Sesshaftwerdung mit Ackerbau)
Hunde heute
- Hunderassen im modernen Sinne seit Ende 19.Jh.
- Heute ca. 400 Rassen
- unterscheiden sich in Größe, Farben und Gestalt
(Yorki bis Irish Deerhound)
Sinne des Hundes
- Empfindliches Gehör Schwingungen außerhalb der
menschlichen Hörgrenze
hundertmillionenfach größeren Verdünnungen wahr
als Mensch
Berufe des Hundes
- Wachhund Fluchtverhalten weggezüchtet, dafür
Bellen angezüchtet
Tiere im Sport
- V.a. Huskies im Schlittenrennen
- Verboten
- Abverlangen von Leistungen, die Kräfte
Rangordnung
- Bedürfnis nach klarer Rangordnung
- Mensch übernimmt Rolle des Alpha-Tieres (höchste
Position im Rudel)
eingegliedert
Tiergerecht
- Hohe Anforderungen des Hundes an die Haltung
- täglich freier Auslauf
- besonders Jungtiere viel Spiel
- psychische Betätigung anregendes Revier
- nicht vereinsamen lassen
Haltungsformen
- Wohnungshaltung
- Gehege- oder Zwingerhaltung
- Anbinde- oder Kettenhaltung
- Extensivhaltung Streunenlassen
Minimalanforderungen
- In Anlage 1 der Bundesländervereinbarung
Außerlandwirtschaftlicher Bereich festgelegt
der Anbindevorrichtung, Witterungsschutz.
Autotransport
- Großteil gewöhnt sich schnell dran
- parkendes Auto Hund vor direkter
Sonneneinstrahlung schützen
Kupieren
- In Österreich verboten
- einschränkende Vorschriften für Einfuhr,
Ausstellen, Anpreisen und Verkauf von Hunden mit
kupierten Körperteilen
KATZEN
- Stammen von der nubischen Falbkatze ab
- bei vielen Völkern (Germanen) heilig
- Ägypter Einbalsamierung der toten Katzen
- Domestikation spätestens um 1.600 v.Chr.
- 1. Jh. n. Chr. als Mäusevertilger in die Häuser
- Christianisierung Verkörperung böser Mächte,
Verhalten der Katze
- Erst seit 50er Jahren erforscht
- Wechselspiel zwischen Anhänglichkeit und
Eigenständigkeit
Gesichtsausdrücke der Katze
zuvor erstellten Hörbildes
Sinne der Katze
- Augen Lichtempfindlichkeit 6 mal so hoch wie
beim Menschen
Einzelgängerin?
- Zwar Einzeljägerin (Reviertiere)
- ABER leben auch mit Artgenossen friedlich
zusammen (in Ruhephasen, Spiel)
Haltungsformen
- Zwei verschiedene Haltungsformen
- Freilaufkatze ungehinderter oder periodoscher
Auslauf im Freien
Freilaufkatzen
- Steter Zugang zu Primärheim wichtig
- wichtig wegen Nahrung, Schutz vor Kälte, Nässe
und Feinden
Wohnungskatzen
- Höhere Ansprüche
- Untergrenze Zweizimmerwohnung (Zurückziehen
möglich)
Artgerechte Wohnungseinrichtung
- Schlupfwinkel (Kartonschachtel)
- Sitzplätze in Höhe ? Vergrößerung der Wohnung, am
Fenster ? Aussicht Sicherung durch Fenster-
Balkongitter
Kastration
- Wohnungskatzen generell
- Freilaufkatzen empfehlenswert
- verhindert ungewünschten Nachwuchs
- reduziert Streif- und Kampfverhalten,
- Spritzfrequenzen, Lautäußerungen
- während der Paarungszeit
Verhaltensstörungen
- Bei Wohnungskatzen häufiger als bei
Freilaufkatzen
TIERSCHUTZHEIM
- Ferien- oder Pensionstiere (Tierheime)
- Fund- oder Abgabetiere (Tierschutzheime)
- Gründe Tiere werden überflüssig, Sommerferien,
echte (finanzielle) Notlagen (arbeitslos,
Scheidung. ), Krankheit (Katze oder Besitzer),
Verhaltensstörungen (Aggressivität, Harn- und
Echte Tierschutzheime
- Von öffentlicher Hand subventioniert
- Fundtiere gratis
- Abgabetiere eventuell Unkostenbeitrag
- Einnahmen
- durch Vermitteln von Tieren
- Spenden von Tierfreunden
Pfleglinge
- Großteil Katzen und Hunde
- auch kleine Nagetiere, Schildkröten und Vögel
- unbekannte Herkunft ? Quarantänestation
(Stresssituation vermeiden ? Krankheiten
Medizinische Betreuung
- Fundtiere Entwurmung, tiermedizinische
Untersuchung und Impfung
Bestandes
Verhaltensgestörte Tierheimtiere?
- Vorurteil?
- meist haltungsbedingte Fehler des neuen
Besitzers, unklare Vorgeschichte
Gesundheitsprobleme bei Heimtieren
- Tollwut Viruserkrankung, Übertragung durch
Wildtiere auf Heimtiere, verläuft tödlich
Menschen?Gelbsucht, Hirnhautentzündung
Gesundheitsprobleme bei Heimtieren
- Flöhe meist Katzenflöhe
- Zecken können bakterielle und virale
Hirnhautentzündung übertragen
beginnt mit Katarrh der Schleimhäute
Gesundheitsprobleme bei Heimtieren
- Toxoplasmose von Hunden und Katzen auf Menschen
übertragen, Gehirnhaut-u. Rückenmarkentzündungen
der Atemwege
Tierhaltung im Tierschutzheim
- Anpassung der Ausstattung an Bedürfnisse der
Tiere
Tierhaltung im Tierschutzheim
- Hunde
- in Zweiergruppen gehalten
- Kastration
- Katzen
- in Gruppen gehalten zu viele ?Aggressionen
- Parias Prügelobjekte in der Gruppe
- höchstens 8-10 Katzen
- Kastration zur Geburtenkontrolle
Abgabe der Tiere
- Tiere oft aus fragwürdigen Verhältnissen
- neuer Besitzer schriftliche Verpflichtung zu
angemessener Ernährung, Unterkunft und
tierärztlicher Versorgung
TIERE IN DER SCHULE
- Vorteile
- Belebung der Schule
- lebendige Wissensvermittlung
- emotionaler Zugang zu Lebewesen
- pflegerischer Umgang mit Tieren
- tierschützerische, pädagogische und
gesundheitliche Aspekte beachten!
Haltungsdauer
- Stundenhaltung Kennenlernen von Tieren, deren
Haltung schwierig oder verboten ist
Individualentwicklung (Lurche, Frösche)
Einsatz der Tiere im Unterricht
Tierschützerische Aspekte
- Minimalanforderungen der Tierschutzbestimmungen
- Auswahl der Tiere je nach räumlichen
Gegebenheiten
Einzelhaltung, Bewegungsbedürfnis)
Pädagogische Aspekte
- Lehrer letzte Verantwortung
- ABER pädagogische Aspekte nur, wenn Schüler
Mitverantwortung tragen
Dauerhaltung (Schüler verlieren Interesse)
Entwicklungsstufe der Schüler
Dsungarischer Zwerghamster
- Wenig scheu, zutraulich
- paarweise Haltung, Aufzucht von Jungen
beobachtbar
Methodische Hinweise
- Goldhamsterkäfige ideal
- Einstreu Hobelspäne
- Nestbau Zellstoffwatte
- Versteckmöglichkeit Kartonrollen
- Bewegung Laufrad
- Ernährung Pressfutter, Wasserflasche, Obst- u.
Methodische Hinweise
- Fortpflanzung zw. 4-10 Monate alte Tiere
- von März bis September
- Neugeborene erst nach 2 Tagen vom Elternkäfig
herausholen und nicht länger als 10 Minuten!
Weiher-Aquarium
- Nicht nur einzelnes Tier, sondern ganzes System
aus der Natur
Methodische Hinweise
- Weiherwasser im Frühsommer entnehmen
- Transportgefäße Kunststoffkessel
- zusätzliche Tiere mit Nylonnetz fangen
- Wasserpflanzen, Bodenschlamm dürfen nicht fehlen
- Aquarium mittelgroß, nicht zu viele Tiere, keine
BEZIEHUNG MENSCH - WILDTIER
- Interesse am Wildtier schon in frühesten Kulturen
- verschiedene Religionen Tiere heilig
- Märchen viele Tiere, Fabelwesen
- Kindchenschema positive Reaktion des Menschen
auf bes. Merkmale der Jungtiere (runder Kopf,
große Augen, weiches Fell)
Geschichte
- Vorzeit Jagdobjekt, Nahrung
- nach der Jagd kranke oder verwaiste Tiere
aufgezogen
Wildtiere in Gefangenschaft
Wildtiere heute
- Gewerbsmäßige oder private Haltung
- zur Eier-, Fleisch- und Pelzgewinnung
- als Studien-, Schau- und Beobachtungs-(Prestige)
Objekte
(Filme, Videos. )
Gesetze
- Tierschutzgesetz
- Jagdgesetz
- Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen
- Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen
wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer
natürlichen Lebensräume
Gesetze
- Land Tierschutz-, Naturschutz-u. Jagdgesetz
- Bund Artenschutzgesetz
- EU Übereinkommen über die Erhaltung der
europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und
ihrer natürlichen Lebensräume
Bundesländervereinbarung
- Außerlandwirtschaftlicher Bereich
- Haltung von Vögeln, Schildkröten, Krokodilen,
Chamäleons, Echsen, Schlangen.
Vorarlberger Tierschutzgesetz
- Verbot der Haltung von Wildtieren mit großem
Bewegungsbedürfnis
, wenn
Begriff Wildtier
- Laut Bundesländervereinbarung
- Wildtiere weder Nutz- noch Heimtiere
- Nutztiere Gewinnung von Nahrungs-mitteln, von
Arbeitskraft oder zu anderen landwirtschaftlichen
Zwecken
des Menschen gehalten, sofern nicht als Nutztiere
Aufteilung von Brehms Tierleben
Begriffsdefinitionen
- Wildtiere nicht domestiziert u. gezähmt
- Kamele Kontakt zu Menschen ?Haustiere.
- Nein, Umfeld und Kulturkreis wichtig
- bleiben Wildtiere, weil sie nicht art- und
verhaltensgerecht gehalten werden können
Begriffsdefinitionen
- Nutztiere gezähmt, gezüchtet (menschlicher
Eingriff in Evolution)
gegenüber den Menschen)
Begriffsdefinitionen
- Heimtiere größere Einflussnahme des Menschen
- Änderung des Erscheinungsbildes und des
Verhaltens stärker
Beispiel Katze
- kommt als Haus- und Wildtierform vor
- Hauskatze häufig, typisches Heimtier Wildkatze
fast ausgestorben
Verhalten und Aussehen zu stark geändert
Nutzung
- Zwischen Nutz- und Heimtieren
- fließende Übergänge (Beispiel Kaninchen)
- Wechsel in Nutzung, wenn Ansprüche erfüllt sind
- Zwischen Haus- und Wildtieren
- keine fließende Übergänge
- kein Wechsel in Nutzung möglich (Strauß)
Nutztiere
- Tiere, die zur Gewinnung von
- Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen Leder
- oder von Arbeitskraft
- oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken
- gezüchtet oder gehalten werden und die
- auf Grund ihrer Art und Rasse hierfür geeignet
- sind.
175
- Nutztiere
- Nutztiere sind insbesonders
- Schafe, Ziegen, Schweine, Rinder, Pferde, Esel,
Maultiere, Maulesel,
176
- Heimtiere
- Tiere, die der Mensch,
- insbesonders in seinem Haushalt,
- zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält
- oder die für diesen Zweck bestimmt sind und die
- auf Grund ihrer Art und Rasse hierfür geeignet
- sind.
177
- Heimtiere
- Heimtiere sind insbesonders
- Hunde , Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen,
- Goldhamster und andere Kleinnager,
- Kanarienvögel, Wellensittiche und in ihren
- Haltungsansprüchen vergleichbare Vögel,
Zierfische
ARTENSCHUTZ
- Beginn der Evolution 500 Mio. Arten
- nur 1 überlebt
- Gründe
- biologische (Konkurrenz, schlechte Anpassung an
Lebensraum. )
Einflüsse des Menschen
- Ausrottung von ca. 400 Arten durch den Menschen
- Gründe
- planlose wirtschaftliche Nutzung (Eier, Fell. )
- ausgefallene kulinarische Gelüste
(Schildkrötensuppe)
Arten der Ausrottung
- Direkt
- Vernichtung der Tiere selbst
- Indirekt (häufiger)
- Zerstörung des Lebensraumes der Tiere
- durch Zersiedelung d. Landschaft
- Überbevölkerung
- intensive, industrialisierte Landwirtschaft
Evolution
- von einfacheren zu höheren und spezialisierten
orie
Epochen ab
Tier- und Artenschutz
- Tierschutz Interessen des Einzeltieres gegenüber
dem Menschen
Vorarlberg
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung
aufgezählt
Einfuhr von Wildtieren
- Bewilligungspflichtig (außer Reiseverkehr)
- Gründe
- keine Tiere mit Seuchen einführen
- keine gefährdeten Arten im Handel
- Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen
- rigorose Beschränkungen für Tierhandel
Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen
- 140 Staaten der ganzen Welt
- Tiere und Teile bzw. Erzeugnisse davon
- Unterteilung der Tierarten in 3 Kategorien
- I unmittelbar von der Ausrottung bedrohte Arten
- II von der Ausrottung bedroht, wenn Handel nicht
eingeschränkt wird
Widerrechtlicher Handel
- Tiere von Veterinärbehörde eingezogen
- an Zoos abgegeben oder zurück ins Ursprungsland
(aufwändig!)
Unterbringungsmöglichkeit
Vollzug in Österreich
- Alle Grenzeintrittsstellen Grenztierarzt
- Handbuch zur Erkennung geschützter Tiere und
Umsetzung der Gesetze
- Nicht nur Gesetzgeber und Vollzug der Gesetze ist
wichtig
WILDTIERE ALS NUTZTIERE
- Haltung und Zucht von Wildtieren zur Produktion
von Fleisch und Pelzen
WILDTIERE
Damhirsch als Fleischlieferant
- 70er Jahre Proteste gegen intensive Schweine-
und Rinderhaltung
(extensiv)
nutzbar
Haltung von Damhirschen
- Haltung von Wildtieren
- Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft
- Auflagen nach Gutachten des Instituts für
Wildtierkunde der Veterinärmedizinischen
Nachteile der Damhirschhaltung
- In Österreich nie heimisch
- wenn Hirsche ausreißen (kommt oft vor)
- Überleben nur schwer möglich
- Faunaverfälschung Einführung fremder Tierarten
- Einschränkung des Nutzungsraumes der heimischen
Wildfleisch
- Wildwild Wild aus freier Wildbahn
- Zuchtwild Wild aus Fleisch-produktionsgat
tern
Wildtier als Pelztier
- Ursprünglich Pelz als Wärmespender
(existenzielle Bedürfnisse)
Artenschutz-Übereinkommen geregelt
wilder Pelztiere und in Pelztierfarmen
Geschichte der Pelztierhaltung
- 1920 erste Nerzfarmen in Europa
- Österreich hohe Auflagen, teils Verbote (z.B.
Vorarlberg)
Pelz ist nicht gleich Pelz
- Qualität der Pelze von Art der Haltung der
Pelztiere abhängig
notwendiger Maßnahmen (Jagd) !!
Tierquälerei extreme Ansicht
Pelztierzucht in Österreich
- Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft
- Größe und Ausstattung der Tiergehege
- Belegungsdichte
- Mindestzahl an Tierpflegern mit Fähigkeitsausweis
- Verfahren für Betäubung u. Tötung der Tiere
ZOOFACHGESCHÄFTE
- Gewerbliches Halten von Tieren
- Verordnung zum Schutz von Tieren gegen Quälereien
und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen
gewerblicher Tätigkeiten
artgemäße Tierhaltung
Lehrgang über Tierhaltung
ZOOFACHGESCHÄFTE
- Ausstattung
- Anschluss für Warm- und Kaltwasser
- Größe und Ausstattung der Behältnisse müssen
artspezifischen Bedürfnissen entsprechen
ZOOFACHGESCHÄFTE
- Verkauf von
- weniger Tieren
- dafür mehr und bessere Ausstattungen
- liegt im Interesse der Tiere!
- Einheimische Wildtiere züchten?
- Zucht schwierig
- Fang verboten oder bewilligungspflichtig
Private Wildtierhalter
- Richtlinien für private Tierhalter bei
verschiedenen Organisationen erhältlich
(Herpetologischen Gesellschaft)
ZOO, WILDPARK, ZIRKUS
- Oft einzige Möglichkeit zu direkten Kontakten mit
Tieren und Natur (v.a. für Stadtbewohner)
Anforderungen an das Gehege
- Freie Natur Territorium durch biologische Zwänge
eingeschränkt
Gehege erfüllt sein
Bewilligungen
- Tier- u. Naturschutzgesetz
- Forstgesetz
- Veranstaltungsgesetz (Zirkus)
- Manko keine Vorschriften bezüglich des
Nachweises der Sachkunde der Tierhalter und
Vorschriften
- Regelmäßige tierärztliche Überwachung
- Haltung, die Körperfunktionen und Verhalten nicht
beeinträchtigt
Fressverhalten möglich ist
Gehege
- Oft Kompromiss aus Verhaltens- und
Hygieneansprüchen
gut beobachtbar
unnötig eingeschränkt werden
Zoos und Wildparks
- Mitte 19./Anfang 20.Jhdt. Gründung der meisten
Zoos
machen
Aufgaben des Zoos
- Erholungsraum für breites Publikum ? Kontakt zu
Tieren in naturähnlichem Lebensraum
(Arten-Gesellschaft)
Zoopädagogen
- In Amerika entstanden
- In Österreich erst im Aufbau
- Wissensvermittlung für Zoobesucher, v.a.
Nachzucht
- Erfolge in der Nachzucht
- Jungtiere im Zoo bessere Über-lebenschance als
in freier Wildbahn
Wildtiere im Zirkus
- gewerbsmäßige Wildtierhaltung
- nur Tiere, die regelmäßig bei Veranstaltungen
mitwirken
Verbote
- Tiere auf der Verbotsliste
- Groß- und Kleinkatzen
- Großbären
- Robben
- Nashörner
- Flusspferde
- Rüsseltiere
- Reptilien
Haltung
- Künstlicher Lebensraum keine physische u.
psychische Anregung
gefordert
Ausbildung
- Dressur sehr enge Mensch-Tierbeziehung
- Tieren nur solche Leistungen abverlangen, zu
denen sie ihrer Natur nach fähig sind
deren potentiellen Beutetieren
Zirkus ist nicht gleich Zirkus
- Konsument entscheidende Rolle
- speziell mit Kindern nur Zirkusse mit
unproblematischen Tieren
Tierversuche
- 2 Exrempositionen
- uneingeschränkte Forschungsfreiheit
- völliges Verbot von Tierversuchen
- Albert Schweitzer ethische Grundsätze
- Mensch darf Tier in seinen Dienst nehmen, ABER
kein Missbrauch
Geschichte
- 19. Jhdt. Aufschwung der Medizin ?Tier-versuche
- bereits 1860 Streit über Vivisektion (
lat. Schneiden am lebenden Körper)
Tierversuche heute
- Tierversuchsgesetz Tierversuche zulässig
- Forschung u. Entwicklung
- Berufliche Ausbildung
- Medizinische Diagnose u. Therapie
EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
- EUROPA
- EU law and publications
- EUR-Lex
- EUR-Lex - 32008R0589 - EN
- Home
- Official Journal
- Direct access to the Official Journal
- Legally binding print editions
- Special edition
- EU law and related documents
- Treaties
- EU Legislation
- Consolidated acts
- EFTA documents
- EU Preparatory acts
- EU case law
- International agreements
- National law
- N-Lex
- National transposition measures
- National case-law
- JURE
- Legislative procedures
- Search in legislative procedures
- Recently published
- More
- Directories
- Institutions and bodies
- Summaries of EU Legislation
- EuroVoc
- ELI register
Document 32008R0589
- In force
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 057 P. 97 - 114
- Date of document: 23/06/2008
- Date of effect: 01/07/2008; Anwendung Siehe Art. 39
- Date of effect: 01/07/2008; Anwendung Siehe Art. 39
- Date of effect: 01/07/2008; Inkrafttreten Datum der Veröffentlichung + 7 Siehe Art. 39
- Date of effect: 01/07/2008; Inkrafttreten Datum der Veröffentlichung + 7 Siehe Art. 39
- Date of end of validity: 30/06/2009; Teilweises Ende der Gültigkeit Siehe Art. 39
- Date of end of validity: 30/06/2009; Teilweises Ende der Gültigkeit Siehe Art. 39
- Date of end of validity: 31/12/9999
- EUROVOC descriptor:
- Author: Europäische Kommission
- Form: Verordnung
- Treaty: Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
- Legal basis:
Amtsblatt der Europäischen Union
VERORDNUNG (EG) Nr. 589/2008 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2008
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ( 1 ), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier ( 2 ) wird am 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben.
Bestimmte Vorschriften und Auflagen der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übernommen.
Entsprechende Vorschriften und Auflagen sollten daher im Rahmen einer Verordnung mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossen werden, um die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktordnung und insbesondere der Vermarktungsnormen zu gewährleisten.
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält die grundlegenden Vorschriften, denen Eier entsprechen müssen, um in der Gemeinschaft vermarktet werden zu können. Im Interesse der Klarheit sollten für diese Vorschriften neue Durchführungsbestimmungen festgelegt werden. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 557/2007 der Kommission ( 3 ), mit der die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 festgelegt wurden, aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
Eier unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene ( 4 ) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ( 5 ). Deshalb sollte soweit wie möglich auf diese horizontalen Verordnungen Bezug genommen werden.
Für Eier der Klasse A sollten Qualitätsmerkmale festgelegt werden, damit die hohe Qualität der direkt an den Endverbraucher abgegebenen Eier gewährleistet ist und Kriterien festgesetzt werden, die von den Kontrolldiensten geprüft werden können. Diese Qualitätsmerkmale sollten sich auf die Norm Nr. 42 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) stützen, die die Vermarktung und die Kontrolle der Handelsqualität von Eiern in der Schale im internationalen Handel zwischen und mit den UN/ECE-Mitgliedstaaten regelt.
Bei gekühlten Eiern, die bei Raumtemperatur aufbewahrt werden, kann es zu Kondensation kommen, was die Vermehrung von Bakterien auf der und gegebenenfalls deren Eindringen in die Schale zur Folge haben kann. Deshalb sollten Eier nach Möglichkeit bei gleich bleibender Temperatur gelagert und transportiert werden und vor dem Verkauf an den Endverbraucher grundsätzlich nicht gekühlt werden.
Generell sollten Eier nicht gewaschen oder anderweitig gereinigt werden, weil dies die Schale beschädigen kann, die ein wirksames Hindernis gegen das Eindringen von Bakterien darstellt und weitere Eigenschaften aufweist, die das Ei vor Mikroben schützen. Bestimmte Verfahren, wie z. B. die Behandlung von Eiern mit UV-Strahlen, sind aber nicht als Reinigung zu werten. Außerdem sollten Eier der Klasse A nicht gewaschen werden, weil während des Waschens oder danach physikalische Schutzbarrieren, wie z. B. die Kutikula, beschädigt werden können. Eine solche Beschädigung kann zur Folge haben, dass Bakterien durch die Schale eindringen oder Feuchtigkeitsverlust auftritt; dies erhöht die Gefahr für die Verbraucher, insbesondere wenn die anschließenden Trocknungs- und Lagerungsbedingungen nicht optimal sind.
In einigen Mitgliedstaaten werden allerdings bei entsprechender Genehmigung Eierwaschanlagen, die unter streng kontrollierten Bedingungen arbeiten, mit gutem Erfolg betrieben. Laut Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 7. September 2005 zu den mikrobiologischen Gefahren des Waschens von Tafeleiern, die auf Wunsch der Kommission angefertigt wurde ( 6 ), ist das in einigen Packstellen übliche Waschen von Eiern aus hygienischer Sicht vertretbar, sofern u. a. sichergestellt ist, dass Verhaltensregeln für den Betrieb von Eierwaschanlangen erarbeitet werden.
Eier der Klasse A sollten nach Gewicht sortiert werden, und als Mindestanforderung für die Kennzeichnung sollten eine bestimmte Zahl von Gewichtsklassen mit entsprechenden eindeutigen Bezeichnungen festgelegt werden; dies schließt eine zusätzliche freiwillige Kennzeichnung nicht aus, sofern die Vorschriften der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 7 ) erfüllt sind.
Es sollten nur solche Betriebe zur Sortierung von Eiern nach Qualität und Gewicht sowie als Packstellen zugelassen werden, deren Gelände und technische Ausstattung sich für Tätigkeiten dieser Art und dieses Umfangs eignen und deshalb eine sachgemäße Behandlung der Eier ermöglichen.
Es müssen Höchstfristen für das Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken der Eier und die Kennzeichnung der Packungen festgesetzt werden.
Neben der allgemeinen Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, Futtermitteln, der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen anderen Stoffen, die auf einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe Futter- oder Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ( 8 ) zugesetzt werden, sollten im Hinblick auf die Durchführung von Kontrollen bestimmte Angaben für Transportverpackungen mit Eiern und deren Begleitdokumente festgelegt werden.
Eier, die in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden, sollten im Erzeugungsbetrieb mit einem Erzeugercode gekennzeichnet werden. Es ist zu präzisieren, dass Eier der Klasse B auch mit einer weiteren Angabe zu kennzeichnen sind, wenn der Erzeugercode alleine keine eindeutige Unterscheidung der Güteklasse erlaubt.
Es ist festzulegen, wie sich der Erzeugercode gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zusammensetzen soll. Außerdem ist vorzusehen, dass eine Freistellung von der Verpflichtung zur Kennzeichnung mit dem Erzeugercode möglich ist, wenn die verwendeten technischen Anlagen die Kennzeichnung von Knickeiern oder verschmutzten Eiern nicht zulassen.
Es sind die Merkmale für die anderen möglichen Angaben der Kennzeichnung von Eiern der Klasse B gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzulegen.
Werden die Eier direkt zur Verarbeitung an die Nahrungsmittelindustrie geliefert und reichen die Garantien in Bezug auf ihre Endbestimmung aus, so können die Mitgliedstaaten den Betreibern auf Antrag Freistellungen von der Kennzeichnungsvorschrift gewähren.
Die Richtlinie 2000/13/EG enthält allgemeine Vorschriften für alle vermarkteten Lebensmittel. Es sollten jedoch einige spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Verpackungen erlassen werden.
Nach Artikel 9 der Richtlinie 2000/13/EG ist das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Im Interesse der Klarheit sollte dieser Zeitpunkt auf höchstens 28 Tage nach dem Legen festgesetzt werden.
Eier können mit einem Hinweis auf deren besondere Frische verkauft werden. Es sollte eine Höchstfrist festgelegt werden, innerhalb deren Hinweise dieser Art verwendet werden können.
Eier können mit einem Hinweis auf die besondere Zusammensetzung des Futters der Legehennen verkauft werden. Es empfiehlt sich, für solche Hinweise Mindestvorschriften vorzusehen.
Werden Eier lose verkauft, sollten dem Verbraucher bestimmte Angaben zugänglich sein, die sich normalerweise auf der Packung befinden.
Damit die Gefahr der Kontamination der Eier bei Lagerung und Transport auf ein Mindestmaß beschränkt wird, sind neben den allgemeinen Hygieneanforderungen für die Umhüllung und Verpackung von Lebensmitteln einige weitere Anforderungen festzulegen. Diese Vorschriften sollten sich auf die UN/ECE-Norm Nr. 42 stützen.
Industrieeier sind nicht für den Verzehr geeignet. Deshalb sind besondere Banderolen und Etiketten zur leichten Unterscheidung von Verpackungen mit solchen Eiern vorzusehen.
Nur Packstellen verfügen über die Räumlichkeiten und technischen Anlagen, die für das Umpacken von Eiern erforderlich sind. Deshalb sind Umpackungstätigkeiten auf Packstellen zu beschränken.
Lebensmittelunternehmer sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Erzeuger, Sammelstellen und Packstellen sollten verpflichtet werden, weitere spezifische Register zu führen, um den Kontrolldiensten die Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen zu ermöglichen.
Es sind die Verfahren und Kriterien für die Durchführung von Kontrollen festzulegen.
Es empfiehlt sich zu prüfen, ob eine Partie als Ganzes den Vermarktungsnormen entspricht; die Vermarktung von Partien, deren Vorschriftsmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, ist zu verbieten, bis ein entsprechender Nachweis erbracht ist.
Bei der Prüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen empfiehlt es sich, bestimmte Toleranzen zuzulassen. Diese Toleranzen sind entsprechend den unterschiedlichen Vorschriften und Vermarktungsstufen zu differenzieren.
In Drittländern können für die Vermarktung von Eiern andere Vorschriften gelten als in der Gemeinschaft. Zur Erleichterung der Ausfuhr empfiehlt es sich, dass Eier, die für den Export bestimmt sind, diesen Vorschriften genügen dürfen.
Für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Vermarktungsnormen von Drittländern mit den Vorschriften der Gemeinschaft, die die Kommission auf Ersuchen von Drittländern vornimmt, sollten Einzelvorschriften festgelegt werden. Für Eier aus Drittländern sind bestimmte Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften einzuführen.
Es ist angezeigt, dass der Kommission Daten über die Zahl der registrierten Legehennenplätze vorliegen.
Die Mitgliedstaaten sollten wesentliche Verstöße gegen die Vermarktungsnormen melden, damit andere Mitgliedstaaten, die davon betroffen sein könnten, in geeigneter Weise gewarnt werden können.
Die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Eiern ist teilweise abhängig von der Lieferung von Eiern vom europäischen Festland. Wegen der Transportdauer und der klimatischen Bedingungen müssen zur Verbesserung der Haltbarkeit bestimmte Liefervereinbarungen, wie z. B. die Möglichkeit des Versands gekühlter Eier, getroffen werden. Da die Produktionskapazitäten für Eier in diesen Gebieten zurzeit nicht ausreichen, lassen sich diese Sondervereinbarungen rechtfertigen. Diese Sondervereinbarungen sollten für einen vertretbaren Zeitraum verlängert werden, bis vor Ort genügend Produktionskapazitäten aufgebaut sind.
Nach Anhang XIV Teil A Abschnitt I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten den Direktverkauf von Eiern vom Erzeuger an den Endverbraucher von den Vorschriften dieser Verordnung ausnehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Vermarktung von Eiern in bestimmten Regionen Finnlands sollte der Verkauf vom Erzeuger an den Einzelhandel in diesen Gebieten von den Vorschriften der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ausgenommen werden.
Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Legehennenhaltung in nicht ausgestalteten Käfigen mit Wirkung vom 1. Januar 2012 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen ( 9 ) verboten wird. Die Kommission sollte daher vor diesem Zeitpunkt die Anwendung der in Bezug auf ausgestaltete Käfige vorgesehenen Bestimmungen über die freiwillige Kennzeichnung bewerten, um zu prüfen, ob diese Kennzeichnung verbindlich vorgeschrieben werden muss.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie der Nummern 5 und 7.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten sinngemäß.
Außerdem gelten im Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
„Verpackung“: Umhüllung für Eier der Klassen A oder B, ausgenommen Transportverpackung und Behältnisse für Industrieeier;
„Lose-Verkäufe“: Feilbieten von Eiern im Einzelhandel in anderer Form als in Verpackungen;
„Sammelstelle“: ein gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingetragener Betrieb zur Sammlung von Eiern beim Erzeuger und zur Lieferung an eine Packstelle, an einen Markt, der ausschließlich an Großhändler, deren Betriebe als Packstellen zugelassen sind, verkauft, oder an die Nahrungsmittel- bzw. Nichtnahrungsmittelindustrie;
„empfohlenes Verkaufsdatum“: Höchstfrist für die Abgabe der Eier an den Verbraucher gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Lebensmittelindustrie“: jeder Betrieb, der zum Verzehr bestimmte Eiprodukte herstellt, ausgenommen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung;
„Nichtnahrungsmittelindustrie“: jedes Unternehmen, das nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte, Eier enthaltende Erzeugnisse herstellt;
„Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung“: die Einrichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG;
„Industrieeier“: nicht zum Verzehr bestimmte Eier;
„Partie“: Eier, lose oder in Verpackung, von derselben Produktionsstätte oder Packstelle, am selben Ort, in denselben Verpackungen oder lose im selben Behältnis, mit demselben Lege-, Mindesthaltbarkeits- oder Verpackungsdatum, erzeugt nach derselben Haltungsart und — bei sortierten Eiern — derselben Güte- und Gewichtsklasse;
„Umpacken“: physische Übertragung von Eiern in eine andere Verpackung oder neue Kennzeichnung einer Verpackung mit Eiern.
„Eier“: Eier in der Schale — ausgenommen angeschlagene, bebrütete oder gekochte Eier — von Hühnern der Gattung Gallus gallus , die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet sind;
„angeschlagene Eier“: Eier mit Beschädigungen an Schale und Membranen, die das Innere des Eis freigeben;
„bebrütete Eier“: Eier ab Einlegung in den Brutapparat;
„Vermarktung“: das Bereithalten von Eiern für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf, des Lagerns, Verpackens, Kennzeichnens, Lieferns oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht;
„Marktteilnehmer“: ein Erzeuger oder jede andere natürliche oder juristische Person, die an der Vermarktung von Eiern beteiligt ist;
„Produktionsstätte“: ein gemäß der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission ( 10 ) registrierter Legehennenbetrieb;
„Packstelle“: eine Packstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zugelassen ist und in der die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden;
„Endverbraucher“: der letzte Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen eines Lebensmittelunternehmens oder -gewerbes verwendet;
„Erzeugercode“: die Kennnummer der Produktionsstätte gemäß Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG.
Qualitätsmerkmale von Eiern
(1) Eier der Klasse A haben folgende Qualitätsmerkmale:
Schale und Kutikula: sauber, unbeschädigt, normale Form;
Luftkammer: Höhe nicht über 6 mm, unbeweglich; bei Eiern, die unter der Bezeichnung „Extra“ vermarktet werden, jedoch nicht über 4 mm;
Dotter: beim Durchleuchten nur schattenhaft und ohne deutliche Umrisslinie sichtbar; beim Drehen des Eis nicht wesentlich von der zentralen Lage abweichend;
Eiklar: klar, durchsichtig;
Keim: nicht sichtbar entwickelt;
fremde Ein- und Auflagerungen: nicht zulässig;
Fremdgeruch: nicht zulässig.
(2) Eier der Klasse A dürfen weder vor noch nach der Sortierung gewaschen oder anderweitig gereinigt werden, ausgenommen in Fällen gemäß Artikel 3.
(3) Eier der Klasse A dürfen weder haltbar gemacht noch in Räumen oder Anlagen mit einer künstlich unter + 5 °C gehaltenen Temperatur gekühlt werden. Die Eier gelten jedoch nicht als gekühlt, wenn sie während höchstens 24-stündiger Beförderung oder in Verkaufsräumen nicht länger als 72 Stunden bei einer Temperatur von unter + 5 °C aufbewahrt worden sind.
(4) Eier, die nicht die Qualitätsmerkmale gemäß Absatz 1 aufweisen, werden in die Klasse B eingestuft. Eier der Klasse A, die diese Merkmale nicht mehr aufweisen, können in die Klasse B herabgestuft werden.
(1) Die Mitgliedstaaten, die am 1. Juni 2003 Packstellen das Waschen von Eiern gestattet haben, dürfen dies auch weiterhin tun, sofern diese Packstellen nach den einzelstaatliche Leitlinien für Eierwaschanlagen betrieben werden. Gewaschene Eier dürfen nur in den Mitgliedstaaten vermarktet werden, in denen entsprechende Genehmigungen erteilt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 fördern gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die Ausarbeitung innerstaatlicher Leitlinien für die gute Praxis von Eierwaschanlagen durch die Lebensmittelunternehmer.
Sortierung von Eiern der Klasse A nach Gewicht
(1) Eier der Klasse A werden nach folgenden Gewichtsklassen sortiert:
XL — Sehr groß: 73 g und mehr;
L — Groß: 63 g bis unter 73 g;
M — Mittel: 53 g bis unter 63 g;
S — Klein: unter 53 g.
(2) Die Gewichtsklasse wird durch die in Absatz 1 festgelegten Buchstaben oder Begriffe oder durch eine Kombination von beiden angegeben; dies kann durch Angabe der entsprechenden Gewichtsspannen ergänzt werden. Andere Angaben sind zulässig, sofern sie nicht mit den Buchstaben oder Begriffen gemäß Absatz 1 verwechselt werden können und der Richtlinie 2000/13/EG entsprechen.
(3) Werden Eier der Klasse A von verschiedenen Gewichtsklassen in derselben Packung verpackt, so wird abweichend von Absatz 1 das Mindestnettogewicht der Eier in Gramm angegeben und auf der Außenseite der Verpackung der Hinweis „Eier verschiedener Größe“ oder ein anderer entsprechender Vermerk angebracht.
(1) In Packstellen werden die Eier sortiert und verpackt sowie die Verpackungen gekennzeichnet.
Als Packstellen dürfen nur die Unternehmen zugelassen werden, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen.
(2) Die zuständige Behörde erteilt den Packstellen die Erlaubnis zum Sortieren von Eiern und erteilt jedem Marktteilnehmer, der über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügt, eine Packstellen-Kennnummer. Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.
Die zuständige Behörde erteilt der Packstelle eine Kennnummer, deren erste Stelle aus dem Code des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG besteht.
(3) Die Packstellen verfügen über die technischen Anlagen, die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind. Diese umfassen gegebenenfalls
eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht, oder andere geeignete Anlagen;
ein Gerät zur Feststellung der Luftkammerhöhe;
eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen;
eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier;
Geräte zum Kennzeichnen von Eiern.
(4) Die Zulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 kann jederzeit entzogen werden, wenn die Bedingungen dieses Artikels nicht mehr erfüllt sind.
Frist für das Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken der Eier sowie die Kennzeichnung der Verpackungen
(1) Eier werden innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt.
(2) Gemäß Artikel 14 vermarktete Eier werden innerhalb von vier Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt.
(3) Das in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d genannte Mindesthaltbarkeitsdatum ist zum Zeitpunkt des Verpackens gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG anzugeben.
Auf der Transportverpackung anzubringende Angaben
(1) Unbeschadet Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird jede Transportverpackung mit Eiern vom Erzeuger an der Produktionsstätte wie folgt gekennzeichnet:
Name und Anschrift des Erzeugers,
Zahl und/oder Gewicht der Eier,
Legedatum oder -periode,
Werden Packstellen aus eigenen, auf demselben Betriebsgelände gelegenen Produktionseinheiten mit Eiern beliefert, die sich nicht in Behältnissen befinden, so kann die Kennzeichnung in der Packstelle erfolgen.
(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 gelten für die Transportverpackung und sind in den Begleitpapieren zu vermerken. Eine Kopie dieser Unterlagen verbleibt bei dem Marktteilnehmer, dem die Eier geliefert werden. Das Original der Begleitpapiere wird in der Packstelle, in der die Eier sortiert werden, aufbewahrt.
Werden die bei einer Sammelstelle eingehenden Partien zur Lieferung auf mehr als einen Marktteilnehmer aufgeteilt, so können die Begleitpapiere durch geeignete Etiketten auf den Behältnissen ersetzt werden, sofern diese die Informationen gemäß Absatz 1 enthalten.
(3) Die Informationen gemäß Absatz 1 für die Transportverpackung dürfen nicht geändert werden und verbleiben auf dieser Verpackung, bis die Eier zum unverzüglichen Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken oder zur späteren Verarbeitung herausgenommen werden.
Kennzeichnung von für eine grenzüberschreitende Lieferung bestimmten Eiern
(1) Werden die Eier von einer Produktionsstätte zu einer Sammelstelle, einer Packstelle oder an einen Betrieb der Nichtnahrungsmittelindustrie in einem anderen Mitgliedstaat geliefert, so werden sie vor dem Verlassen der Produktionsstätte mit dem Erzeugercode gekennzeichnet.
(2) Hat der Erzeuger mit einer Packstelle in einem anderen Mitgliedstaat einen Liefervertrag geschlossen, der die Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung vorschreibt, so kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte befindet, eine Ausnahme von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 gewähren. Diese Ausnahme darf nur auf Antrag der beiden Marktteilnehmer und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Mitgliedstaats gewährt werden, in dem sich die Packstelle befindet. In diesem Fall wird die Sendung von einer Kopie des Liefervertrags begleitet.
(3) Die Mindestlaufzeit der Lieferverträge gemäß Absatz 2 beträgt einen Monat.
(4) Die in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 genannten Kontrolldienste der betreffenden Mitgliedstaaten und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten werden unterrichtet, bevor eine Ausnahme gemäß Absatz 2 gewährt wird.
(5) In einem anderen Mitgliedstaat vermarktete Eier der Klasse B werden gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gekennzeichnet und tragen gegebenenfalls eine Angabe gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung, damit sie leicht von Eiern der Klasse A zu unterscheiden sind.
(1) Der Erzeugercode besteht aus den unter Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG vorgesehenen Codes und Buchstaben. Er muss deutlich sichtbar, leicht lesbar und mindestens 2 mm hoch sein.
(2) Unbeschadet des Anhangs XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist die Kennzeichnung mit dem Erzeugercode nicht zwingend vorgeschrieben, wenn Knickeier oder verschmutzte Eier aus technischen Gründen nicht gekennzeichnet werden können.
Angaben auf Eiern der Klasse B
Die Angabe gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist ein Kreis von mindestens 12 mm Durchmesser um den mindestens 5 mm hohen Buchstaben „B“ oder ein gut erkennbarer farbiger Punkt von mindestens 5 mm Durchmesser.
Kennzeichnung von direkt an die Nahrungsmittelindustrie gelieferten Eiern
Die Mitgliedstaaten können die Marktteilnehmer auf deren Antrag von der Kennzeichnungspflicht gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 freistellen, wenn die Eier von der Produktionsstätte direkt an die Nahrungsmittelindustrie geliefert werden.
Kennzeichnung der Verpackungen
(1) Verpackungen mit Eiern der Klasse A tragen auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar folgende Angaben:
Nummer der Packstelle;
Güteklasse; die Verpackungen werden durch die Worte „Güteklasse A“ oder durch den Buchstaben „A“ allein oder in Verbindung mit dem Wort „frisch“ gekennzeichnet;
die Gewichtsklasse gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;
das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung;
die Angabe „gewaschene Eier“ bei gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gewaschenen Eiern;
als besondere Aufbewahrungsanweisung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2000/13/EG eine Empfehlung an die Verbraucher, die Eier nach dem Kauf bei Kühlschranktemperatur zu lagern.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 1 tragen Verpackungen mit Eiern der Klasse A auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar die Angabe der Haltungsart.
Für die Angabe der Haltungsart werden nur folgende Formulierungen verwendet:
für Erzeugnisse der herkömmlichen Landwirtschaft die Bezeichnungen gemäß Anhang I Teil A, sofern die einschlägigen Bedingungen gemäß Anhang II erfüllt sind;
für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus die Bezeichnungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates ( 11 ).
Die Bedeutung des Erzeugercodes wird auf oder in der Verpackung erläutert.
Werden Legehennen in Haltungssystemen gehalten, die mit den Anforderungen gemäß Kapitel III der Richtlinie 1999/74/EG im Einklang stehen, so kann die Angabe der Haltungsart durch eine der in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben ergänzt werden.
(3) Absatz 2 gilt unbeschadet der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen, die über die in Anhang II festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen und die nur für die Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats gelten, sofern diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
(4) Verpackungen mit Eiern der Klasse B tragen auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar folgende Angaben:
Nummer der Packstelle;
Güteklasse; die Verpackungen werden entweder durch die Worte „Klasse B“ oder durch den Buchstaben „B“ gekennzeichnet;
(5) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Verpackungen von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Eiern mit Etiketten versehen werden, die beim Öffnen der Verpackung zerreißen.
Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums
Das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2000/13/EG ist auf höchstens 28 Tage nach dem Legedatum festzusetzen. Wird eine Legeperiode angegeben, so ist bei der Festsetzung des Mindesthaltbarkeitsdatums der erste Tag dieser Periode zugrunde zu legen.
Verpackungen mit der Kennzeichnung „Extra“
(1) Die Worte „Extra“ und „Extra frisch“ dürfen bis zum neunten Tag nach dem Legedatum als zusätzliche Qualitätsangabe auf Verpackungen verwendet werden, die Eier der Klasse A enthalten.
(2) Werden Angaben gemäß Absatz 1 verwendet, so sind das Legedatum und die Frist von neun Tagen deutlich sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung anzubringen.
Angabe der Art der Legehennenfütterung
Wenn die Art der Legehennenfütterung angegeben wird, gelten folgende Mindestanforderungen:
Auf Getreide als Futtermittelbestandteil darf nur hingewiesen werden, wenn es mindestens 60 GHT (davon höchstens 15 % Getreidenebenerzeugnisse) der verwendeten Futterzusammensetzung ausmacht.
Wird auf eine bestimmte Getreideart hingewiesen, so muss diese unbeschadet des Mindestgehalts von 60 % gemäß Buchstabe a mindestens 30 % der verwendeten Futtermittelzusammensetzung ausmachen. Wird auf mehrere Getreidearten hingewiesen, so muss jede mindestens 5 % der Futtermittelzusammensetzung ausmachen.
Bei Lose-Verkäufen anzugebende Informationen
Bei Lose-Verkäufen sind folgende Informationen auf für den Verbraucher deutlich sichtbare und leicht lesbare Weise anzugeben.
die Gewichtsklasse gemäß Artikel 4,
eine den Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 gleichwertige Angabe der Haltungsart;
eine Erläuterung des Erzeugercodes,
Qualität der Verpackungen
Unbeschadet der in Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Anforderungen müssen die Verpackungen stoßfest, trocken, sauber und unbeschädigt sowie aus einem Material gefertigt sein, das die Eier vor Fremdgeruch und etwaiger Qualitätsverschlechterung schützt.
Industrieeier werden in Verpackungen mit einer roten Banderole oder einem roten Etikett vermarktet.
Diese Banderolen oder Etiketten enthalten folgende Angaben:
Name und Anschrift des Marktteilnehmers, für den die Eier bestimmt sind;
Name und Anschrift des Marktteilnehmers, der die Eier versandt hat;
die Angabe „Industrieeier“ in 2 cm hohen Großbuchstaben und die Angabe „ungenießbar“ in mindestens 8 mm hohen Buchstaben.
Verpackte Eier der Klasse A dürfen nur von Packstellen umgepackt werden. Jede Verpackung enthält nur Eier einer Partie.
Von den Erzeugern zu führende Register
(1) Die Erzeuger führen Buch über die Informationen zur Haltungsart, wobei folgende Angaben nach Haltungsart aufzuschlüsseln sind:
der Tag des Aufstallens, das Alter beim Aufstallen und die Anzahl der Legehennen;
der Tag der Schlachtung und die Anzahl der geschlachteten Legehennen;
die tägliche Eiererzeugung;
Anzahl und/oder Gewicht der pro Tag verkauften oder auf andere Weise gelieferten Eier;
Name und Anschrift der Käufer.
(2) Wird die Fütterungsart gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung angegeben, so führen die Erzeuger unbeschadet der Anforderungen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Buch über folgende Informationen, die nach Fütterungsart aufzuschlüsseln sind:
Menge und Art der gelieferten oder vor Ort zubereiteten Futtermittel;
Datum der Futterlieferung.
(3) Wendet ein Erzeuger an einer einzigen Produktionsstätte unterschiedliche Haltungsarten an, so sind die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Ställen aufzuschlüsseln.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels können die Erzeuger anstelle der Verkaufs- oder Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 aufbewahren.
Von den Sammelstellen zu führende Register
(1) Die Sammelstellen zeichnen täglich, nach Haltungsart aufgeschlüsselt, Folgendes auf:
die Menge der gesammelten Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Namen, Anschrift und Erzeugercode sowie Legedatum oder -periode;
die Menge der an die jeweiligen Packstellen gelieferten nicht sortierten Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Namen, Anschrift, Code der Packstelle und Legedatum oder -periode.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels können die Sammelstellen anstelle der Verkaufs- oder Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß Absatz 1 aufbewahren.
Von den Packstellen zu führende Register
(1) Die Packstellen zeichnen täglich, nach Haltungsart aufgeschlüsselt, Folgendes auf:
die an sie gelieferten Mengen nicht sortierter Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Namen, Anschrift und Erzeugercode sowie Legedatum oder -periode;
nach Sortierung der Eier die Mengen, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklassen;
die Mengen erhaltener, sortierter Eier, die von anderen Packstellen kommen, einschließlich des Codes dieser Packstellen und des Mindesthaltbarkeitsdatums;
die Mengen nicht sortierter Eier, die an andere Packstellen geliefert werden, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, einschließlich des Codes dieser Packstellen und des Legedatums oder der Legeperiode;
Anzahl und/oder Gewicht der gelieferten Eier, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklasse, Verpackungsdatum für Eier der Klasse B oder Mindesthaltbarkeitsdatum für Eier der Klasse A sowie nach Käufern unter Angabe von Name und Anschrift.
Die Packstellen aktualisieren die Bestandsbuchführung wöchentlich.
(2) Soweit Eier der Klasse A und ihre Verpackungen Angaben gemäß Artikel 15 zur Art der Legehennenfütterung tragen, führen die Packstellen, die solche Angaben verwenden, über diese Angaben gemäß Absatz 1 getrennt Buch.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels können die Packstellen anstelle der Verkaufs- oder Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 aufbewahren.
Fristen für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen
Die in Artikel 7 Absatz 2 und den Artikeln 20, 21 und 22 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung mindestens zwölf Monate aufzubewahren.
(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen Kontrolldienste zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kontrolldienste kontrollieren die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse auf allen Stufen der Vermarktung. Die Kontrollen erfolgen anhand von Stichproben sowie auf der Grundlage einer Risikoanalyse unter Berücksichtigung der Art und der vermarkteten Mengen des betreffenden Betriebs sowie des früheren Verhaltens des Marktteilnehmers hinsichtlich der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier.
(3) Bei aus Drittländern eingeführten Eiern der Klasse A werden die in Absatz 2 genannten Kontrollen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung und vor der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgenommen.
Aus Drittländern eingeführte Eier der Klasse B werden nur zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt, wenn ihre Endbestimmung für die Verarbeitungsindustrie zum Zeitpunkt der Zollabfertigung überprüft wird.
(4) Abgesehen von Stichproben werden die Marktteilnehmer mit einer Häufigkeit kontrolliert, die die Kontrolldienste auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Absatz 2 unter Berücksichtigung zumindest folgender Faktoren festsetzen:
Ergebnisse der vorausgegangenen Kontrollen;
Komplexität der Vermarktungsstruktur der Eier;
Grad der Segmentierung im Erzeugungs- oder Verpackungsbetrieb;
Menge der erzeugten oder verpackten Eier;
wesentliche Veränderungen in der Art der erzeugten oder behandelten Eier und/oder der Vermarktungsart gegenüber den Vorjahren.
(5) Die Kontrollen erfolgen regelmäßig und unangekündigt. Alle in den Artikeln 20, 21 und 22 genannten Aufzeichnungen werden den Kontrolldiensten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung gestellt.
Entscheidungen bei Verstößen
(1) Deuten die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 24 auf einen Verstoß gegen die vorliegende Verordnung hin, so müssen die Entscheidungen der Kontrolldienste für die gesamte kontrollierte Partie getroffen werden.
(2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Partie der vorliegenden Verordnung nicht entspricht, so verbietet der Kontrolldienst die Vermarktung dieser Partie oder, wenn diese aus Drittländern stammt, ihre Einfuhr, solange und soweit nicht nachgewiesen wird, dass sie mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht worden ist.
(3) Der Kontrolldienst, der die Kontrolle durchgeführt hat, vergewissert sich, ob die beanstandete Partie mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht worden ist oder gebracht wird.
Toleranz bei Qualitätsmängeln
(1) Bei der Kontrolle von Partien von Eiern der Klasse A werden toleriert:
in der Packstelle, versandfertig: 5 % Eier mit Qualitätsmängeln;
auf den anderen Vermarktungsstufen: 7 % Eier mit Qualitätsmängeln.
(2) Bei Eiern, die unter der Bezeichnung „Extra“ oder „Extra frisch“ vermarktet werden, wird bei der Verpackung oder der Einfuhr keine Toleranz hinsichtlich der Höhe der Luftkammer zugelassen.
(3) Umfasst die kontrollierte Partie weniger als 180 Eier, so sind die Toleranzen gemäß Absatz 1 zu verdoppeln.
(1) Abgesehen von dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Fall wird bei der Kontrolle einer Partie Eier der Klasse A hinsichtlich des Stückgewichts der Eier eine Toleranz zugelassen. Jede Partie darf maximal 10 % Eier der Gewichtsklasse unmittelbar über bzw. unter der auf der Verpackung angegebenen Gewichtsklasse enthalten, jedoch nicht mehr als 5 % Eier der nächstniedrigeren Gewichtsklasse.
(2) Umfasst die kontrollierte Partie weniger als 180 Eier, so sind die Toleranzen gemäß Absatz 1 zu verdoppeln.
Bei der Kontrolle von Partien und Verpackungen ist eine Toleranz von 20 % Eier mit unleserlicher Kennzeichnung zulässig.
Zur Ausfuhr in Drittländer bestimmte Eier
Verpackte und zur Ausfuhr bestimmte Eier können in Bezug auf Qualität, Kennzeichnung und Etikettierung mit anderen Anforderungen als denen von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und denen der vorliegenden Verordnung oder mit zusätzlichen Anforderungen in Einklang gebracht werden.
(1) Jede Bewertung der Gleichwertigkeit gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 umfasst eine Beurteilung, ob die Marktteilnehmer in dem betreffenden Drittland die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Anforderungen wirksam erfüllen. Sie ist regelmäßig zu aktualisieren.
Die Kommission veröffentlicht das Ergebnis der Bewertung im Amtsblatt der Europäischen Union .
(2) Aus Drittländern eingeführte Eier werden im Ursprungsland deutlich sichtbar und leicht lesbar gemäß dem ISO-3166-Ländercode gekennzeichnet.
(3) Bestehen keine ausreichenden Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Vorschriften gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so tragen Verpackungen mit Eiern, die aus den betreffenden Ländern eingeführt werden, auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar folgende Angaben:
die Haltungsart „Nicht-EU-Norm“.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich bis zum 1. April auf elektronischem Weg die Anzahl der Produktionsstätten mit, aufgeschlüsselt nach Haltungsarten und mit Angabe der maximalen Kapazität des Betriebs in Anzahl Legehennen, die gleichzeitig dort gehalten werden können.
Meldung von Verstößen
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen auf elektronischem Weg jeden von den Kontrolldiensten festgestellten Verstoß bzw. jeden hinreichenden Verdacht darauf, der den innergemeinschaftlichen Handel mit Eiern beeinträchtigen könnte. Der innergemeinschaftliche Handel gilt insbesondere dann als beeinträchtigt, wenn Marktteilnehmer, die Eier zum Verkauf in einem anderen Mitgliedstaat erzeugen oder vermarkten, schwerwiegende Verstöße begehen.
Ausnahmen für die französischen überseeischen Departements
(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 dürfen Eier, die für den Einzelhandel in den französischen überseeischen Departements bestimmt sind, gekühlt in diese Departements versandt werden. In diesem Fall darf die Frist für das empfohlene Verkaufsdatum bis auf 33 Tage verlängert werden.
(2) Im Fall gemäß Absatz 1 sind zusätzlich zu den Anforderungen der Artikel 12 und 16 auf der Außenseite der Verpackung die Worte „gekühlte Eier“ und Informationen zur Kühlung anzugeben.
Das Kennzeichen für „gekühlte Eier“ ist ein gleichseitiges Dreieck von mindestens 10 mm Seitenlänge.
Ausnahmen für bestimmte Regionen Finnlands
Eier, die der Erzeuger direkt an Einzelhandelsverkaufsstellen in den in Anhang III aufgelisteten Regionen verkauft, sind von den Anforderungen von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und denen der vorliegenden Verordnung ausgenommen. Die Haltungsart ist jedoch gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 16 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung anzugeben.
Bewertung der Praxis in Bezug auf bestimmte freiwillige Kennzeichnungen
Die Kommission bewertet bis spätestens 31. Dezember 2009, inwieweit von der freiwilligen Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 4 Gebrauch gemacht wurde, um sie erforderlichenfalls verbindlich vorzuschreiben.
Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirkungsvoll, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.
Die Verordnung (EG) Nr. 557/2007 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Verordnung und auf die Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.
Artikel 33 gilt bis 30. Juni 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juni 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
( 6 ) The EFSA Journal (2005) Nr. 269, S. 1.
Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a
„Яйца от кокошки – свободно отглеждане на открито“
„Яйца от кокошки – подово отглеждане“
„Яйца от кокошки – клетъчно отглеждане“
„Huevos de gallinas camperas“
„Huevos de gallinas criadas en el suelo“
„Huevos de gallinas criadas en jaula“
„Vejce nosnic ve volném výběhu“
„Vejce nosnic v halách“
„Vejce nosnic v klecích“
„Eier aus Freilandhaltung“
„Eier aus Bodenhaltung“
„Eier aus Käfighaltung“
„Vabalt peetavate kanade munad“
„Puuris peetavate kanade munad“
„Αυγά ελεύθερης βοσκής“
„Αυγά αχυρώνα ή αυγά στρωμνής“
„Free range eggs“
„Eggs from caged hens“
„Œufs de poules élevées en plein air“
„Œufs de poules élevées au sol“
„Œufs de poules élevées en cage“
„Uibheacha ó chearca chúbarnaí“
„Uova da allevamento all'aperto“
„Uova da allevamento a terra“
„Uova da allevamento in gabbie“
„Brīvās turēšanas apstākļos dētās olas“
„Kūtī dētas olas“
„Sprostos dētas olas“
„Laisvai laikomų vištų kiaušiniai“
„Ant kraiko laikomų vištų kiaušiniai“
„Narvuose laikomų vištų kiaušiniai“
„Szabad tartásban termelt tojás“
„Alternatív tartásban termelt tojás“
„Ketreces tartásból származó tojás“
„Bajd tat-tiġieg imrobbija barra“
„Bajd tat-tiġieġ imrobbija ma’ l-art“
„Bajd tat-tiġieġ imrobbija fil-ġaġeġ“
„Eieren van hennen met vrije uitloop“
„Jaja z chowu na wolnym wybiegu“
„Jaja z chowu ściółkowego“
„Jaja z chowu klatkowego“
„Ovos de galinhas criadas ao ar livre“
„Ovos de galinhas criadas no solo“
„Ovos de galinhas criadas em gaiolas“
„Ouă de găini crescute în aer liber“
„Ouă de găini crescute în hale la sol“
„Ouă de găini crescute în baterii“
„Vajcia z chovu na voľnom výbehu“
„Vajcia z podostieľkového chovu“
„Vajcia z klietkového chovu“
„Jajca iz proste reje“
„Jajca iz hlevske reje“
„Jajca iz baterijske reje“
„Ägg från utehöns“
„Ägg från frigående höns inomhus“
„Ägg från burhöns“
Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 4
„Aangepaste kooi“ of „Verrijkte kooi“
Mindestanforderungen an Produktionssysteme bei den verschiedenen Arten der Legehennenhaltung
„Eier aus Freilandhaltung“ müssen in Produktionssystemen erzeugt werden, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates erfüllen.
Es müssen insbesondere die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
Die Hennen müssen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben. Diese Anforderung hindert einen Erzeuger jedoch nicht daran, den Zugang für einen befristeten Zeitraum am Morgen gemäß der guten landwirtschaftlichen Praxis, einschließlich der guten Tierhaltungspraxis, zu beschränken.
Im Falle anderer Beschränkungen, einschließlich auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts verhängter veterinärrechtlicher Beschränkungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, die den Zugang der Hennen zu einem Auslauf im Freien beschränken, dürfen Eier für die Dauer der Beschränkung, in keinem Fall aber länger als zwölf Wochen, weiterhin als „Eier aus Freilandhaltung“ vermarktet werden;
die Auslauffläche im Freien, zu der die Hennen Zugang haben, ist zum größten Teil bewachsen und wird nicht zu anderen Zwecken genutzt, außer als Obstgarten, Wald oder Weide, sofern Letzteres von den zuständigen Behörden genehmigt ist;
die Besatzdichte beträgt jederzeit höchstens 2 500 Hennen je Hektar Auslauffläche bzw. eine Henne je 4 m 2 . Erfolgt jedoch ein Umtrieb und stehen bei gleichmäßigem Zugang zur Gesamtfläche während der Lebensdauer des Bestands mindestens 10 m 2 je Henne zur Verfügung, so müssen in jedem benutzten Gehege jederzeit mindestens 2,5 m 2 je Henne verfügbar sein;
die Auslauffläche darf einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stalles nicht überschreiten. Ein Radius bis zu 350 m ist jedoch zulässig, wenn über die gesamte Auslauffläche Unterstände gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 1999/74/EG in ausreichender Zahl und gleichmäßig verteilt, das heißt mindestens vier Unterstände je Hektar, vorhanden sind.
„Eier aus Bodenhaltung“ müssen in Produktionssystemen erzeugt werden, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG erfüllen.
„Eier aus Käfighaltung“ müssen in Produktionssystemen erzeugt werden, die zumindest folgende Anforderungen erfüllen:
bis zum 31. Dezember 2011 die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG oder
die Anforderungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG.
Die Mitgliedstaaten können für Betriebe mit weniger als 350 Legehennen oder Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d zweiter Satz, Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 1999/74/EG gewähren.
Regionen Finnlands gemäß Artikel 34
die Regionen Nordkarelien und Nordsavo in der Provinz Ostfinnland,
Eier gewichtsklassen
. einem Schaumlцffel abheben. Abschrecken: Gekochte oder blanchierte Nahrungsmittel schnell in eiskaltes Wasser tauchen . Hitze im geschlossenen Topf. Besonders nдhrstoffschonend. Eier (Gewichtsklassen): Man unterscheidet in absteigenden 5g-Stufen . 60 g). Fьr lockere Kuchenteige sind Eier der Klasse 3 zu empfehlen. Fьr . das Eigelb verwendet wird, eignen sich Eier der Klasse 4 besonders, weil der . fьr Brotbrei): Umhьllung fьr Fleisch, Fisch, Eier, Gemьse u.a., die meist aus drei .
. mit einem Riesenaufgebot an Beilagen serviert: blanchierte Sojasprossen, geviertelte hart gekochte Eier, Nudeln, . etwas Mehl gegeben. Beilagen: Hart gekochte Eier, gehackte Cashewnuesse, Nudeln, Sambal oelek. #AT .
www.1001-rezept.de - Schwierigkeitsgrad: 5
. mit dem Teig auslegen. Damit die Rahm-Eier-Mischung nicht unter den Teig flieЯen kann, . auf Kьchenpapier entfetten und auskьhlen lassen. Eier, Magerquark,Rahm und Milch mit einem Schneebesen . g sautierten Spinat oder gar durch blanchierte Spargelspitzen. Auch mit 50 g geriebenem .
www.1001-rezept.de - Schwierigkeitsgrad: 3
. Schalotten; gehackt 1/2 l Buttermilch 2 Eier GARNIEREN------------------------- Schnittlauch o.- Petersilie; gehackt Fьr 4-6 . unter kaltem Wasser abschrecken. Dann hдuten. Blanchierte Zwiebeln, Petersilie, Putenfleisch und gekochte SьЯkartoffel . In einer anderen Schьssel Buttermilch und Eier verquirlen und die Schalottenmischung unterheben. Die .
rezepte.eu5.org - Portionen: 4
. mit dem Teig auslegen. Damit die Rahm-Eier-Mischung nicht unter den Teig flieЯen kann, . auf Kьchenpapier entfetten und auskьhlen lassen. Eier, Magerquark,Rahm und Milch mit einem Schneebesen . g sautierten Spinat oder gar durch blanchierte Spargelspitzen. Auch mit 50 g geriebenem .
rezepte.eu5.org - Portionen: 1
. mit einem Riesenaufgebot an Beilagen serviert: blanchierte Sojasprossen, geviertelte hart gekochte Eier, Nudeln, . noch etwas Mehl gegeben. Beilagen: Hartgekochte Eier, gehackte Cashewnьsse, Glasnudeln, Sambal цlek, rohe .
rezepte.eu5.org - Portionen: 6
. mit einem Riesenaufgebot an Beilagen serviert: blanchierte Sojasprossen, geviertelte hart gekochte Eier, Nudeln, . etwas Mehl gegeben. Beilagen: Hart gekochte Eier, gehackte Cashewnьsse, Nudeln, Sambal oelek. ,AT Petra .
rezepte.eu5.org - Portionen: 6
. mit einem Riesenaufgebot an Beilagen serviert: blanchierte Sojasprossen, geviertelte hart gekochte Eier, Nudeln, . noch etwas Mehl gegeben. Beilagen: Hartgekochte Eier, gehackte Cashewnьsse, Glasnudeln, Sambal цlek, rohe .
rezepte.eu5.org - Portionen: 6
. pfeffern und in Mehl wдlzen. Die Eier salzen und versprudeln, dann den Kдse . versprudeln, dann den Kдse in die Eier einrьhren. Das bemehlte Fleisch durch die . Stьcke schneiden, in Salzwasser vorkochen. Das blanchierte Gemьse in einer Pfanne mit etwas .
www.chefkoch.de - Portionen: 4 - Zubereitungszeit: 45min - Schwierigkeitsgrad: normal
. mit einem Riesenaufgebot an Beilagen serviert: blanchierte Sojasprossen, geviertelte hart gekochte Eier, Nudeln, . noch etwas Mehl gegeben. Beilagen: Hartgekochte Eier, gehackte Cashewnьsse, Glasnudeln, Sambal цlek, rohe .
Eier, Eierzeugnisse, Eiersatzmittel
Copyright information
About this article
Personalised recommendations
Cite article
.RIS Papers Reference Manager RefWorks Zotero
.BIB BibTeX JabRef Mendeley
Share article
- Unlimited access to the full article
- Instant download
- Include local sales tax if applicable
Cite article
.RIS Papers Reference Manager RefWorks Zotero
.BIB BibTeX JabRef Mendeley
Share article
Over 10 million scientific documents at your fingertips
Switch Edition
© 2017 Springer International Publishing AG. Part of Springer Nature.
Комментариев нет:
Отправить комментарий